SERBIEN: Änderung der Fristenregelung in Verwaltungsverfahren im Ausnahmezustand

Die Regierung der Republik Serbien hat neue Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung der Fristen in Verwaltungsverfahren im Ausnahmezustand vorgeschrieben.

Streitparteien in Verwaltungsverfahren, die nicht innerhalb der Fristen handeln, die durch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz oder ein anderes besonderes Gesetz vorgesehen sind, werden dafür nicht mit Konsequenzen rechnen müssen. Hiermit möchten wir darauf aufmerksam machen, dass diese Maßnahmen im vorhandenen Kontext auf das Handeln vor Finanzämtern, auf Zollverfahren, Inspektions- und Aufsichtsverfahren jeder Art, Liegenschaftskataster-  und Handelsregisterverfahren und für alle anderen Organe staatlicher Verwaltung und lokaler Selbstverwaltung, alle öffentlichen Institutionen und Unternehmen, Agenturen, Anstalten und Gesellschaften, die hoheitliche Befugnisse ausüben, angewendet werden (Verordnung über die Anwendung der Fristen in Verwaltungsverfahren während des Ausnahmezustandes, „Amtsblatt der RS“, Nr. 41 vom 24. März 2020, nachstehend: „Verordnung“).

Insbesondere regelt die Verordnung folgende Fristen im Verwaltungsverfahren:

  • Fristen, die für gewöhnlich nicht verlängert werden können und mit der Zustellung des Schreibens zu laufen beginnen. In diesem Sinne werden die Handlungen der Zustellung und/oder Benachrichtigung, die faktisch für die Dauer des Ausnahmezustandes vorgenommen wurden, erst mit Ablauf einer Nachfrist von 15 Tagen nach Beendigung des Ausnahmezustandes als erledigt angesehen.

So beginnt beispielsweise die Frist für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der einer Partei im Ausnahmezustand zugestellt wurde, mit Ablauf des 15. Tages nach Aufhebung des Ausnahmezustandes. Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahme die Parteien nicht daran hindert, während des Ausnahmezustandes Einsprüche, Widersprüche und andere Rechtsmittel einzureichen. Eine wichtige Erleichterung besteht jedoch darin, dass die gesetzliche Präklusivfrist nicht während des Ausnahmezustandes gilt, sondern erst (unter den oben genannten Bedingungen) 15 Tage nach Aufhebung des Ausnahmezustandes.

  • Fristen, die sich auf die Vornahme von Verwaltungshandlungen, die Beendigung von Verwaltungsverfahren und die Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel beziehen und die während des Ausnahmezustandes enden. Demzufolge sind die Fristen, die in der Regel während des Ausnahmezustandes enden sollen, um zusätzliche 30 Tage nach Beendigung des Ausnahmezustandes zu verlängern.

Die Verordnung schreibt insbesondere die Unterbrechung der Fristen in einem sehr aktuellen Verwaltungsverfahren vor. Es geht gerade um die Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch) gegen einen mündlichen Bescheid des zuständigen Organs, der im Rahmen der Anwendung der Notmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Infektionskrankheit COVID-19 während des Ausnahmezustandes erlassen wurde sowie um die Fristen für die Einreichung eines  Antrages auf Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides. Diese Fristen werden während des Ausnahmezustandes unterbrochen und am ersten Tag nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterlaufen.

Das TSG Team wird Sie kontinuierlich über alle Neuigkeiten zu diesem und anderen aktuellen rechtlichen Themen für die Dauer des Ausnahmezustandes in der Republik Serbien informieren.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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