SERBIEN: Änderung der Verordnung zur Wirtschaftsunterstützung

Einige Tage vor dem Beginn der Anwendung der finanziellen Erleichterungen für die serbische Wirtschaft, worüber wir ausführlich in unserer News Finanzielle Erleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft infolge der COVID-19-Pandemie berichtet haben, sind die ersten Änderungen der gegenständlichen Verordnung in Kraft getreten. Durch diese Änderungen sind praktisch die Möglichkeiten der Wirtschaftssubjekte für die Nutzung der Zuschüsse zur Überwindung der Folgen der aktuellen Wirtschaftskrise verringert (Verordnung über die Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über fiskalische Begünstigungen und direkte Zuschüsse an die Wirtschaftssubjekte im Privatsektor und Zuwendungen an die Bürger zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, „Amtsblatt der RS“, Nr. 60/2020).

In Abhängigkeit von der Kategorie des Wirtschaftssubjektes bzw. Begünstigten wurden folgende Neuregelungen eingeführt:

  • Mikro-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Ein-Personen-Unternehmen haben kein Recht auf direkte Zuschüsse für April für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 10. und dem 30. April 2020 aufgelöst wurde, bzw. für Mai für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 01. und 31. Mai dieses Jahres aufgelöst wurde;
  • Große Unternehmen können das Recht auf direkte Zuschüsse nur für jene Arbeitnehmer geltend machen, für welche der Beschluss über die Arbeitsunterbrechung gemäß Art. 116 und 117 des Arbeitsgesetzes in Dauer von mindestens 15 Arbeitstagen im Laufe des Monats April bzw. Mai erlassen wurde, in Abhängigkeit vom Zeitraum, für welchen direkte Zuschüsse ausgezahlt werden.

Darüber hinaus wurde auch eine Frist gesetzt, bis welche die auf dem COVID-19-Konto eingegangenen Mittel (das Konto mit besonderem Verwendungszweck) genutzt werden müssen und alle Begünstigten verpflichtet sind, diese Mittel spätestens bis zum 15. August 2020 auf die Konten ihrer Arbeitnehmer als Auszahlung der Gehälter und Gehaltserstattungen zu überweisen.

Da sich ab der Anwendung der Verordnung in der Rechtsprechung oft die Frage der Auslegung des Begriffs Dividende im Zusammenhang mit dem Verbot der Dividendenausschüttung für Begünstigte gestellt hat, wurden solche Bedenken mit neusten Änderungen beseitigt. Es ist vorgeschrieben, dass unter dem Begriff Dividende alle Auszahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter aufgrund ihres Eigentums an Aktien bzw. Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft zu verstehen sind. Damit wurde praktisch die negative Antwort auf die Frage gegeben, ob auch Ein-Personen-Unternehmen die Dividendenauszahlung verboten wird.

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