Serbien: Änderungen des Gesetzes über Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Kraft getreten
Die Änderungen des Gesetzes über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern sind in Kraft getreten. Folgende Änderungen wurden verabschiedet:
1. Elektronische Antragstellung
Es ist nun möglich, Anträge für befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen elektronisch einzureichen. Das Innenministerium der Republik Serbien (MUP RS) entscheidet über diese Anträge innerhalb von 15 Tagen.
2. Einheitliche Arbeitserlaubnis
Es ist vorgesehen, dass das Innenministerium der Republik Serbien eine einheitliche befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren und der Möglichkeit der Verlängerung um den gleichen Zeitraum erteilt. Antragsberechtigt sind neben den Arbeitnehmern auch die Arbeitgeber.
3. Zusammenführung der Verfahren
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden die bisher getrennten Verfahren zur Erteilung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst, das ausschließlich vor dem Innenministerium (MUP) durchgeführt wird.
4. Frist für die Beantragung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
Die Antragsfrist bezieht sich auf einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ab dem Datum der Einreise. Es ist ebenfalls vorgesehen, dass Ausländer, denen ein Daueraufenthalt in Serbien gewährt wurde, die Möglichkeit haben, frei zu arbeiten, ohne eine persönliche Arbeitserlaubnis zu benötigen.
5. Vereinfachtes Verfahren für bestimmte Gruppen von Ausländern
Die Änderungen sehen ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Kategorien von Ausländern vor, die einen befristeten Aufenthalt beantragen, wie z.B. Studenten, Wissenschaftsforscher, Volontäre und andere. Sie müssen für die Dauer ihres Aufenthalts in Serbien keine Einkünfte und keine Krankenversicherung nachweisen.
6. Recht auf Arbeit ohne Arbeitserlaubnis
Die Gesetzesänderungen legen eindeutig fest, dass bestimmte Kategorien von Ausländern in Serbien ohne spezielle Arbeitserlaubnis arbeiten dürfen, einschließlich derjenigen, denen ein befristeter Aufenthalt auf der Grundlage von Immobilienbesitz oder Familienzusammenführung mit einem serbischen Staatsbürger gewährt wurde.
Nähere Informationen zu den genannten Gesetzesänderungen finden Sie im TSG Newsletter Nr. 131, verfasst von unserer Kollegin Teodora Veruović. Für Fragen zu den Änderungen des Gesetzes über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter teodora.veruovic@tsg.rs zur Verfügung.