Serbien: Ist eine Nutzungsgenehmigung für die Nutzung eines Gebäudes erforderlich?
Der Grundsatz ist eindeutig: Ja, eine Nutzungsgenehmigung ist erforderlich. Ein Gebäude, für das nach geltendem Recht eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf erst nach Erteilung der Nutzungsgenehmigung genutzt werden (Art. 158 Abs. 1 des Gesetzes über Planung und Bau, im Folgenden: LPB).
Die Nutzungsgenehmigung dient als Bestätigung dafür, dass das Gebäude entsprechend der erteilten Baugenehmigung errichtet wurde, dass es sicher und für die vorgesehene Nutzung geeignet ist.
Allerdings sieht das serbische Recht mehrere wesentliche Ausnahmen vor, die diesen Grundsatz erheblich relativieren.
Erstens kann ein Gebäude auch ohne erteilte Nutzungsgenehmigung genutzt werden, falls die zuständige Behörde es unterlässt, die Genehmigung zu erteilen oder den Antrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dessen Einreichung abzulehnen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Antrag auf Nutzungsgenehmigung ein Bericht der technischen Inspektionskommission beigefügt ist, in dem die Nutzbarkeit des Gebäudes bestätigt und die Erteilung der Genehmigung empfohlen wird (Art. 158 Abs. 18 LPB).
In der Praxis bedeutet dies, dass die Nutzung eines Gebäudes bereits kurz nach der Antragstellung beginnen kann. Da die Erteilung der Nutzungsgenehmigung häufig mehrere Monate in Anspruch nimmt, stellt dies in der Regel den gängigen Weg dar, um die Nutzung eines Gebäudes aufzunehmen.
Zweitens gibt es keine unmittelbare Sanktion, selbst wenn ein Gebäude ohne erteilte Nutzungsgenehmigung genutzt wird. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit überprüft der Sachbearbeiter der Bauaufsicht (sog. Bauinspektor) unter anderem, ob für das genutzte Gebäude eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde (Art. 175 Abs. 1 Nr. 12 LPB) oder ob das Gebäude entsprechend der erteilten Nutzungsgenehmigung genutzt wird (Art. 175 Abs. 1 Nr. 13 LPB).
Stellt der Bauinspektor fest, dass ein Gebäude ohne Nutzungsgenehmigung genutzt wird, so untersagt er die weitere Nutzung nicht sofort, sondern gewährt dem Investor eine Frist von 30 bis 90 Tagen, um die Nutzungsgenehmigung einzuholen. Erst wenn der Investor dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, wird eine Entscheidung erlassen, die die Nutzung des Gebäudes untersagt.
Die genannten Ausnahmen erleichtern und beschleunigen den Prozess der Inbetriebnahme eines Gebäudes erheblich. Dennoch ist es ratsam, bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Errichtung und Nutzung eines Gebäudes einen Rechtsanwalt zu konsultieren.