Verbindliche Vergütung für Geschäftsführer in Serbien

Eine Vergütung für die Tätigkeiten des Geschäftsführers muss vereinbart werden, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund seines Einsatzes

Die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist, dass durch den Vertrag über die Rechte und Pflichten, der mit dem Geschäftsführer ohne Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird, eine Vergütung vereinbart werden muss.

Grundlage für die angeführte Auslegung sind die Bestimmungen des Art. 60 Abs. 4 der Verfassung der Republik Serbien, der  vorschreibt , dass jeder das Recht auf eine angemessene Vergütung für seine  Tätigkeit hat und dass niemand auf dieses Recht verzichten kann.

Mit den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes wurde vorgeschrieben, dass die Rechte und Pflichten der Person, die die Tätigkeiten des Geschäftsführers ausübt, durch den Vertrag bestimmt werden. Da es sich hierbei um den Grundsatz der Privatautonomie  der Vertragsparteien handelt, kann die angeführte Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik der Kritik unterzogen werden.

Vereinbaren der Arbeitsgeber und der Geschäftsführer die Vergütung nicht, eröffnet sich die Frage der steuerrechtlichen Risiken solcher Vereinbarungen hinsichtlich der oben genannten Stellungnahme des Ministeriums.

Das Arbeitsgesetz enthält  keine direkte Rechtsfolge  in Bezug auf die Nichtvereinbarung der Vergütung für die Tätigkeit des Geschäftsführers.

 

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