Verhinderung von Parallelimporten

Die letzten Änderungen des Markengesetzes ermöglichen nun Markeninhabern die Verhinderung vom Import der Ursprungsware, die zum ersten Mal in das Gebiet der Republik Serbien eingeführt wird Eine solche Gesetzeslösung hat zum Ziel, eine bessere Kontrolle über den Warenvertrieb zu ermöglichen, unlauteren Wettbewerb zu verhindern und die Interessen der berechtigten Distributeure zu schützen.

Markeninhaber können in einem ordentlichen Gerichtsverfahren das Verbot des Parallelimports der mit ihren Markenzeichen versehenen Ursprungsware verlangen. Damit ein rechtzeitiger und voller Schutz vor Gericht geltend gemacht werden kann, ist es notwendig, dass den Markeninhabern vor der Klageeinreichung gegen einen Parallelimporteur gestattet wird, den Import der Ware in die Republik Serbien (bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens) vorläufig zu verhindern, indem derartige Ware auf Antrag durch die zuständigen Zollbehörden vorläufig zu beschlagnahmen ist. Leider wurden mit den Änderungen des Markengesetzes, die den Schutz vor Parallelimporten verbessern sollen keine entsprechenden Änderungen der Regelungen über die Befugnisse der Zollbehörden bezüglich des Schutzes des geisteigenen Eigentums an der Grenze vorgenommen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Zollbehörden nicht entsprechend den Anträgen der Markeninhaber handeln können bzw. keine Befugnis haben, die Waren an der Grenze vorläufig zu beschlagnahmen.

Diese Nichtübereinstimmung der Vorschriften sollte in nächster Zeit beseitigt werden bzw. der Gesetzgeber sollte den Bedarf erkennen, den Markeninhabern einen koordinierten Schutz vor Parallelimporten sicherzustellen, indem er die rechtlichen Mechanismen bei Gerichten und Zollbehörden auf eine übereinstimmende Weise nutzt.

Predrag Groza

Rechtsanwalt | Partner

TSG