Arbeitgeber – AUFGEPASST: Schärfere Strafen und neue Aufzeichnungspflicht
Newsletter 101
NEU IM ARBEITSGESETZ: PFLICHT DER TÄGLICHEN DOKUMENTATION VON ÜBERSTUNDEN
Wir weisen auf folgende wichtige Änderungen im Arbeitsgesetz (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzes – „Amtsblatt der RS“, Nr. 24/2005, 61/2005, 54/2009, 32/2013, 75/2014, 13/2017 – Beschluss des Verfassungsgerichtes und 113/2017, nachstehend: “Gesetz“), die seit dem 25. Dezember 2017 angewendet werden, hin.
Pflicht des Arbeitgebers, eine tägliche Dokumentation über die Überstunden der Arbeitnehmer zu führen
Durch die Gesetzesänderungen wurde eine neue Pflicht für die Arbeitgeber eingeführt, täglich die Überstunden aller Arbeitnehmer ordentlich aufzuzeichnen.
Neben den bereits vorgeschriebenen Pflichten des Arbeitgebers, über die Einführung von Überstunden zu entscheiden und damit auch die Art der Tätigkeit, den Beginn und die Dauer der Überstunden festzulegen, stellt die erwähnte Aufzeichnung der geleisteten Überstunden gleichzeitig einen Nachweis über die Überstundenleistung dar.
Als Grund für die Einführung der gegenständlichen Bestimmung hat der Gesetzgeber angeführt, dass die Gewerbeaufsicht keine Möglichkeit hatte, festzustellen, ob beim Arbeitgeber die Überstunden geleistet wurden. Demzufolge werden die nicht registrierten Überstunden in der Regel nicht bezahlt, obwohl das Gesetz über die Pflicht zur Arbeitsaufzeichnung die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit sowie die Aufzeichnung der Arbeitszeit, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgeht, vorschreibt.
Die Gesetzesänderungen sehen auch eine Ordnungswidrigkeitsverantwortung beim Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht von Überstunden vor. Es werden Geldstrafen von 150.000 bis zu 300.000 RSD für Arbeitgeber mit den Eigenschaften einer juristischen Person, von 50.000 bis zu 150.000 RSD für Unternehmer und von 10.000 bis zu 20.000 RSD für Vertretungsberechtigte einer juristischen Person angedroht.