Auswirkungen von Liquidation und Insolvenz auf Arbeitsverhältnisse – Parallelen und Differenzen
Newsletter 145
Die Verfahren der Liquidation und Insolvenz stellen gesetzlich geregelte Maßnahmen zur Auflösung eines Unternehmens dar. Während die Liquidation Anwendung findet, wenn ein Unternehmen über ausreichende Mittel zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verfügt, wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, sofern das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder die Gefahr besteht, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um alle Gläubigerforderungen vollständig zu befriedigen.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass sowohl eine Liquidation als auch eine Insolvenz spezifische Auswirkungen auf das Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen haben. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen stellt die Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Arbeitgebers einen gesetzlichen Beendigungsgrund für Arbeitsverhältnisse dar, der unabhängig vom Willen der Parteien – des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers – eintritt.
Das Gesellschaftsrecht regelt ausdrücklich, dass ein Unternehmen mit der Löschung aus dem Handelsregister, das von der Serbischen Agentur für Wirtschaftsregister (SBRA) geführt wird, aufhört zu existieren. Diese Löschung erfolgt nach dem Abschluss des Liquidations- oder Insolvenzverfahrens. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister endet. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ist demnach nicht maßgeblich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der privatrechtlichen Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber. Im Fall einer Insolvenzeröffnung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar auf Grundlage der spezialgesetzlichen Vorschriften des Insolvenzrechts, wodurch eine gesonderte Kündigungserklärung in der Regel entbehrlich wird. Die Insolvenzeröffnung selbst begründet einen eigenständigen Beendigungsgrund für die Arbeitsverhältnisse zwischen dem insolventen Schuldner und seinen Arbeitnehmern. Diese Regelung verdeutlicht die enge Verknüpfung zwischen arbeits- und insolvenzrechtlichen Bestimmungen und erfordert eine sorgfältige rechtliche Bewertung im Einzelfall.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Falle der Einleitung eines Liquidationsverfahrens ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In der Praxis treten in diesem Zusammenhang regelmäßig folgende Konsequenzen ein:
- Arbeitnehmer gelten aufgrund des Wegfalls von Arbeitsplätzen oder der unvermeidbaren Reduzierung des Arbeitsvolumens, die die Liquidation des Unternehmens mit sich bringt, als betriebsbedingt entbehrlich,
- Es werden individuelle Vereinbarungen über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den betroffenen Arbeitnehmern getroffen.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer früheren Entscheidung (Rev2 2835-21 vom 3. Mai 2015) jedoch klargestellt, dass die Einleitung eines Liquidationsverfahrens einen eigenständigen Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis darstellt.