Bedingungen für den Aufenthalt und die Arbeit russischer und ukrainischer Staatsbürger in der Republik Serbien
Newsletter 127
Einreise in die Republik Serbien
Russische Staatsbürger, die einfache Reisepässe besitzen, können ohne Visum in die Republik Serbien einreisen und sich darin bis zu 30 Tagen aufhalten. Ausländer, die einfache ukrainische Reisepässe besitzen, benötigen im Zeitraum von 180 Tagen kein Visum für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen. Im Laufe dieses Zeitraums ist es untersagt, zu arbeiten, bis ein vorübergehender Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis genehmigt werden.
Vorübergehender Aufenthalt
Ausländer sind verpflichtet, binnen 24 Stunden ab der Einreise in Serbien ihren Aufenthalt anzumelden und den sogenannten „Weißkarton“ einzuholen. Der Weißkarton wird durch eine lokale Polizeistation (falls der Ausländer eine Wohnung vermietet) oder durch ein Hotel (falls der Ausländer in einem Hotel untergebracht ist) ausgestellt.
Ausländer können sich für einen vorübergehenden Aufenthalt bei zuständigen Behörden des Innenministeriums anmelden („Ministerium“). Diese Vorgehensweise umfasst ein kurzes Interview und die Einreichung der notwendigen Unterlagen, die den Aufenthaltszweck in Serbien bestätigen.
In der Republik Serbien bestehen unterschiedliche Genehmigungen für den vorübergehenden Aufenthalt und die Arbeit, und zwar in Abhängigkeit vom Rechtsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Serbien. Jeder Rechtsgrund setzt voraus, dass mindestens eine der vorgeschriebenen Bedingungen für die Verbindung mit Serbien vorliegen (wie z. B. das Arbeitsverhältnis bei einer serbischen Gesellschaft, die Beschäftigung aufgrund eines Vertrages ohne Begründung des Arbeitsverhältnisses, Entsendung, Ausübung der geschäftlichen oder anderen fachlichen Dienstleistungen, Immobilieneigentum, Familienzusammenführung usw.).
Das Ministerium entscheidet über den Antrag auf Genehmigung des vorübergehenden Aufenthaltes innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung der entsprechenden Unterlagen.
Rechtsgründe für die Beantragung des vorübergehenden Aufenthaltes
Einige der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsgründe für die Genehmigung des vorübergehenden Aufenthaltes sind:
- Beschäftigung,
- Entsendung nach Serbien (befristet oder unbefristet),
- Erbringung der geschäftlichen und anderen Dienstleistungen, Firmengründung, Ernennung einer Person zum Vertreter der einheimischen Gesellschaft,
- Ausbildung, Studium oder Spezialisierung, fachliche Spezialisierung, Schulung und Praxis, die wissenschaftliche Forschung oder andere wissenschaftliche und pädagogische Aktivitäten,
- Familienzusammenführung;
- Immobilieneigentum;
- Andere gerechtfertigte Gründe laut dem Gesetz oder internationalen Verträgen.
Die für die Beantragung des vorübergehenden Aufenthaltes notwendigen Unterlagen hängen vom Rechtsgrund ab, der für den konkreten Fall relevant ist. Das zuständige Ministerium kann jedenfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Unterlagen vom Antragsteller verlangen, die es bei der endgültigen Entscheidung für zweckmäßig hält.
Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis ist durch die Nationalagentur für Beschäftigung (“NSZZ”) auszustellen und ohne persönliche Anwesenheit des Antragstellers durchzuführen.
Die Arbeitserlaubnis kann die Voraussetzung für alle Fälle sein, in welchen Ausländer einen arbeitsrechtlichen und durch das Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Vertrag abschließen: Arbeitsvertrag, Vertrag über die Rechte und Pflichten des Vertreters / Geschäftsführers, Verträge ohne Begründung des Arbeitsverhältnisses, Verträge über die Ausübung der vorläufigen und vorübergehenden Geschäftstätigkeiten, Werkverträge, Fortbildungsverträge usw.
In den Einzelfällen ist die Einholung der Arbeitserlaubnis jedoch nicht erforderlich.
Die zuständigen Behörden erteilen die Arbeitserlaubnis gewöhnlich innerhalb einer Frist von 15-30 Tagen. Ein Ausländer kann die Arbeit nicht antreten, bevor ihm der vorübergehende Aufenthalt genehmigt und die Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Eröffnung der nicht-residenten Bankkonten
Die Vorgehensweise und der Umfang der für die Eröffnung der nicht-residenten Bankkonten notwendigen Unterlagen für natürliche Personen können sich von Bank zu Bank unterscheiden. Im Prinzip ist das ganze Verfahren sehr einfach, wenn eine Person, die das Bankkonto eröffnet, in Serbien anwesend ist.
Andererseits kann das Bankkonto aufgrund einer Spezialvollmacht auch ferneröffnet werden.
Für jede zusätzliche Frage können Sie uns unter ivana.stefanovic@tsg.rs, milica.nenadic@tsg.rs kontaktieren.