Gilt jedes Längerbleiben am Arbeitsplatz als Überstunden?
Newsletter 107
Das Appellationsgericht in Belgrad hat die Stellungnahme der TSG Anwälte angenommen
Durch das Arbeitsgesetz („Amtsblatt der RS“, Nr. 24/2005, 61/2005, 54/2009, 32/2013, 75/2014, 13/2017 – Beschluss des Verfassungsgerichtes und 113/2017) ist vorgegeben, wann der Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet ist.
Artikel 53 des Arbeitsgesetzes verpflichtet einen Arbeitnehmer, auf Aufforderung des Arbeitgebers länger als Vollzeit zu arbeiten, bei einer höheren Gewalt, bei einer unerwarteten Erhöhung des Arbeitsumfanges und in anderen notwendigen Fällen, wenn eine nicht geplante Arbeit in einer bestimmten Frist erledigt werden muss (Überstunden).
Das Arbeitsgesetz führt in allen seinen früheren Fassungen, nachträglichen Änderungen und Ergänzungen eine gleiche Definition der Überstunden an.
Seit einigen Jahren ist das Thema der Überstunden bei Arbeitgebern sehr aktuell, sodass Arbeitgeber zurecht die Frage gestellt haben, was unter Überstunden verstanden wird und ob jede bei der Arbeit tatsächlich länger verbrachte Zeit als Überstundenarbeit gilt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als erhöhtes Gehalt zahlen muss.
Die Gerichte der ersten Instanz in der Republik Serbien haben den Artikel 53 des Arbeitsgesetzes unterschiedlich ausgelegt, ausgehend davon, dass jedes tatsächliche Längerbleiben auf der Arbeit als Überstunden gilt, bis dahin, dass sie die Meinung der TSG Anwälte geteilt haben.
Damit ein Arbeitnehmer das Recht auf Erhöhung des Gehaltes aufgrund von Überstunden wahrnehmen kann, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, länger als Vollzeit zu arbeiten, aufgrund einer höheren Gewalt, einer unerwarteten Erhöhung des Arbeitsumfanges und in anderen notwendigen Fällen, wenn eine nicht geplante Arbeit in einer bestimmten Frist erledigt werden muss. Diese Aufforderung des Arbeitgebers muss in Form einer Anordnung bzw. eines schriftlichen Auftrages erfolgt sein. Falls eine solche Aufforderung nicht vorliegt, kann man nicht von Überstunden sprechen. Die Stunden, die als Arbeit, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht, angeführt werden, stellen keine Überstunden in der Evidenz des Beklagten dar, falls andere angeführte Voraussetzungen aus Artikel 53 des Arbeitsgesetzes nicht erfüllt sind.