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Nach 3 Jahren: Neue Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes

Newsletter 102
 Neue Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes

Nach den Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes vom August 2014 wurde die insolvenzrechtliche Regulative in Serbien wieder durch neue Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes, die seit dem 25. Dezember 2017 angewandt werden, beträchtlich geändert.

Die bedeutende Neuigkeit in Hinsicht auf „die Vornahme der Handlungen von äußerster Wichtigkeit“ spiegelt sich in der Pflicht des Insolvenzverwalters wider, bei der Vermietung eines mit dem Absonderungs- bzw. Pfandrecht belasteten Vermögens neben der Zustimmung des Gläubigerausschusses auch die Zustimmung des Absonderungs- bzw. Pfandgläubigers einzuholen, der wahrscheinlich macht, dass er seine gesicherte Forderung aus dem Vermögen, das Gegenstand des Absonderungsrechtes ist, eintreiben kann.

Die Änderung, die auch die Rolle des Absonderungsgläubigers bevorzugt, bezieht sich auf die Struktur des Gläubigerausschusses, da dieser Ausschuss jetzt einen Vertreter aus den Reihen der Absonderungsgläubiger haben muss, der bei der ersten Gläubigerverhandlung durch die Absonderungsgläubiger ausgewählt wird. Dadurch wird den Absonderungsgläubigern ermöglicht, an der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses aktiv teilzunehmen, was sehr bedeutend ist, weil sich die Interessen der Insolvenzgläubiger und der Absonderungsgläubiger nicht selten gegenüberstehen.

Eine Neuigkeit in Hinsicht auf die Fassung des Beschlusses über den Bankrott bei der ersten Gläubigerverhandlung ist, dass die Stimmenzahl der Gläubiger, die für den Beschluss über den Bankrott benötigt werden, von früheren 70% auf 50% des Gesamtwertes der Forderungen aller Gläubiger gemindert wurde.

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