Neue Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen
Newsletter 117
Lang erwartete Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen (Erneut!)
Neue Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen sind am 03. August 2019 in Kraft getreten. Das geänderte und ergänzte Gesetz wird ab dem 01. Januar 2020 angewendet, wobei einzelne Bestimmungen erst ab dem 01. März 2020 bzw. ab dem 01. September 2020 mit aufschiebender Wirkung anwendbar sind.
Die Änderungen und Ergänzungen lösen einerseits Unklarheiten in der Rechtsprechung auf, und führen andererseits ganz neue Lösungen und Prozessrechtsinstitute im Vollstreckungsverfahren ein.
Erweiterung von Befugnissen der öffentlichen Vollzieher: neue ausschließliche Zuständigkeiten
Eine bedeutende konzeptuelle Neuigkeit betrifft sowohl die Erweiterung der Zuständigkeiten der öffentlichen Vollzieher in der Phase der Durchführung der Vollstreckung, als auch die Zuteilung völlig neuer ausschließlicher Zuständigkeiten in der Phase der Bestimmung der Vollstreckung.
Die wichtigste und wesentlichste Neuigkeit spiegelt sich in der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Vollstreckungsgläubiger und die Fassung des Vollstreckungsbescheides zur Eintreibung der Forderungen gegen die Republik Serbien oder eine lokale Selbstverwaltung (wenn der Schuldner die Republik Serbien, eine autonome Provinz, eine Einheit der lokalen Selbstverwaltung oder ein direkter oder indirekter Nutzer der Budgetmittel ist) wider.
Ausschließlich der öffentliche Vollzieher ist für die Zwangsvollstreckung in Immobilien und bewegliche Sachen sowie für die Vollstreckung der Leistungsurteile zuständig, dessen Erfolg neben dem Schuldner auch ein Dritter vornehmen kann.