Neuregelungen über den Rechtsschutz der Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Newsletter 123
Das neue Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge („Amtsblatt der RS“, Nr. 91/19), das ab dem 01.07.2020 angewendet wird, bietet eine Reihe von Neuregelungen bei der Durchführung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge an, die sich in beträchtlichem Ausmaß auf das Verfahren des Rechtsschutzes der Bieter beziehen.
Gemäß dem Gesetz, das öffentlich-private Partnerschaften und Konzessionen regelt, umfasst das Rechtsschutzverfahren einen Rechtsschutz sowohl im Vergabeverfahren, als auch im Verfahren der Vertragszuteilung sowie in anderen Fällen.
Aktivlegitimation
Im Unterschied zum vorherigen Gesetz definiert das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge aus 2019 (nachstehend: das neue Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge) den Begriff der Aktivlegitimation etwas weiter, indem jene Personen, die Interesse an der Zuteilung eines bestimmten Vertrages nicht nur in einem konkreten Vergabeverfahren (was das vorherige Gesetz aus 2012 vorsieht), sondern auch in einem neuen Verfahren haben, die Aktivlegitimation haben können. Dementsprechend verbindet sich der Begriff der Aktivlegitimation nicht mehr mit dem konkreten Vergabeverfahren, sondern mit dem Auftragsvergabevertrag. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller Wirtschaftssubjekt bzw. Bieter sein kann, das/der:
- das Interesse an der Zuteilung eines bestimmten Vertrages bzw. einer Rahmenvereinbarung hat oder hatte;
- darauf hinweist, dass er durch die Zuwiderhandlungen des Auftraggebers geschädigt ist oder dass ein Schaden infolge der Vertrags- oder Rahmenvereinbarungszuteilung entgegen den Gesetzesbestimmungen entstehen könnte.