Änderungen der Zivilprozessordnung
Newsletter 62
Das Parlament der Republik Serbien hat die Änderungen der Zivilprozessordnung verabschiedet („Amtsblatt der RS“, Nr. 55/2014), die am 31. Mai 2014 in Kraft getreten sind.
Die Gründe für den Erlass der angeführten Änderungen liegen vor allem darin, dass den Prozessparteien der Zugang zum Gericht erleichtert, ein effektiveres Verfahren erreicht wird und die bestimmten gesetzlichen Lösungen sowie die Anpassungen der Gesetze auf die Empfehlungen des Europäischen Rates und der Praxis des Europäischen Gerichtes für Menschenrechte verbessert werden.
In diesem Sinne sind einzelne Artikel präzisiert, neue Prozessrechtsinstitute eingeführt und Änderungen der bestehenden gesetzlichen Lösungen vorgenommen worden. Die wichtigsten Gesetzesänderungen beziehen sich auf Folgendes:
Bevollmächtigter
Die vorherige Bestimmung des Gesetzes, die vorschrieb, dass ein Bevollmächtigter nur Rechtsanwalt sein kann, der durch einen Rechtsanwaltsreferendar ersetzt werden kann, außer in den Rechtsmittelverfahren, gilt mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtes vom 23. Mai 2014, verkündet im Amtsblatt der RS Nr. 49/13 vom 05. Juni 2013, nicht mehr. Die neue Regelung besagt, dass Bevollmächtigter einer Prozesspartei, die eine natürliche Person ist, neben dem Rechtsanwalt auch ein Blutsverwandter in gerader Linie, Bruder, Schwester oder Ehepartner, ein Vertreter des Rechtshilfedienstes der Einheit der lokalen Selbstverwaltung, ein dipl. Jurist mit bestandenem juristischem Staatsexamen sein kann, während Bevollmächtigter in einem Arbeitsrechtsstreit der Gewerkschaftsvertreter sein kann.