Pflicht zur Einholung des qualifizierten elektronischen Zertifikates
Newsletter 69
Finanzberichte ab jetzt nur mit elektronischer Signatur!
Mit den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes („Amtsblatt der RS“, Nr. 62/2013) wurde vorgeschrieben, dass auf die Finanzberichte, „die zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2014 erstellt werden“ die Bestimmungen über die verbindliche elektronische qualifizierte Signatur des gesetzlichen Vertreters als verbindlichen Bestandteil bei der Zustellung der Finanzberichte an die Agentur für Wirtschaftsregister angewendet werden. In diesem Zusammenhang müssen die Beschlüsse über die Anerkennung der Finanzberichte mit einer elektronischen Signatur des gesetzlichen Vertreters versehen sein.
In diesem Sinne möchten wir auf die neuste Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter der kleinen, mittleren und großen juristischen Personen hinweisen, auf gesetzlichem und vorschriftsmäßigem Wege das qualifizierte elektronische Zertifikat, und die damit zusammenhängende Signatur, zu erwerben (Gesetz über die elektronische Signatur „Amtsblatt der RS“, Nr. 135/2004).