Änderung des Hypothekengesetzes
Newsletter 78
Die Änderungen des Hypothekengesetzes, die am 16. Juli 2015 in Kraft getreten sind und im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 60/2015 verkündet wurden, haben zum Ziel, das außergerichtliche Verfahren der Befriedigung zu bekräftigen und einen höheren Grad an rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit für Teilnehmer an den Geschäften über die Bestellung und Realisierung der Hypothek als Sicherungsmittel der Forderung zu erwirken, sowie die Schuldner bzw. Eigentümer der hypothekarisch belasteten Liegenschaften durch einzelne gesetzliche Lösungen zu schützen.
Die Bekräftigung des außergerichtlichen Verfahrens der Befriedigung wurde vor allem durch jene Änderungen erzielt, die sich nicht nur auf das Erlöschen der Hypothek im Fall einer außergerichtlichen Veräußerung der hypothekarisch belasteten Liegenschaft sondern auch auf das Verfahren der außergerichtlichen Veräußerung als eine Art der Befriedigung der Forderung des Hypothekengläubigers beziehen.
Die vorherige gesetzliche Lösung schrieb vor, dass die Rechte der nachfolgenden Hypothekengläubiger nach der Durchführung der außergerichtlichen Veräußerung der hypothekarisch belasteten Liegenschaft im Katasteramt eingetragen bleiben, worunter gleichzeitig das Vorbehalten der Rechte der nachfolgenden Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Wert der hypothekarisch belasteten Liegenschaft verstanden wird.
Eine solche gesetzliche Lösung hat de facto die Wirkung und den Sinn der Realisierung einer außergerichtlichen Veräußerung auf die Fälle beschränkt, in denen nur ein Gläubiger eingetragen wurde, und andererseits das Verfahren der gerichtlichen öffentlichen Versteigerung hervorgehoben. Denn nur durch diese Art der Veräußerung wurden die Hypothek und die Eintragung aller Hypothekengläubiger aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses über die Befriedigung der Hypothekengläubiger gelöscht.