Änderungen des Gesetzes über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Personen, die keine Tätigkeit durchführen
Newsletter 80
Das Parlament der Republik Serbien hat die Änderungen des Gesetzes über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der juristischen Personen, Unternehmer und natürlichen Personen, die keine Tätigkeit durchführen, verabschiedet („Amtsblatt der RS“, Nr. 68/2015). Sie sind am 12.08.2015 in Kraft getreten mit Wirkung beginnend vom 01.10.2015.
Die wichtigste Gesetzesbestimmung ist zum einen die Verpflichtungsvorschrift für juristische Personen und Unternehmer, die besagt, dass diese aus welchem Grund auch immer erhaltene Dinarbarzahlungen innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen auf ihr Bankkonto einzahlen müssen, eine Ausnahme besteht für Personen, die Devisengeschäfte durchführen, und zum anderen die Verpflichtung der Banken, auf Antrag eines Unternehmers einen Geldbetrag bis zu 600.000 RSD umgehend und unentgeltlich vom Bankkonto auszuzahlen, oder spätestens am nächsten Arbeitstag, sollte es sich um einen höheren Betrag handeln. Das Verbot aus dem vorherigen Gesetzestext für juristische Personen und Unternehmer, deren Bankkonten gesperrt sind, wurde beibehalten. Es besagt, dass in diesem Fall gegenseitige finanzielle Verpflichtungen nicht durch eine Änderung des Gläubigers bzw. Schuldners aufgrund Vereinbarung (Schuldübernahme, Abtretung u.a.), oder durch Aufrechnung oder durch anderweitige gesetzliche Lösungen beglichen werden können.
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