Änderung des Hypothekengesetzes
Newsletter 83
Die Änderungen des Hypothekengesetzes, die am 11.10.2015 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 83/2015 veröffentlicht wurden, bezwecken die Übereinstimmung des Gesetzes mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtes Nr. IUz 799/12, durch welche klargestellt wurde, dass die Bestimmung des Hypothekengesetzes, womit die Klage gegen die Entscheidung zweiter Instanz auf den Beschluss über den hypothekarischen Verkauf nicht zulässig ist, nicht im Einklang mit der Verfassung steht.
Die Bedeutung der letzten Änderungen liegt darin, dass der Gläubiger das Recht auf den außergerichtlichen Verkauf mit dem Tag der Endgültigkeit (nicht mit der Rechtskräftigkeit) des Beschlusses über den Vermerk des hypothekarischen Verkaufs erwirbt, sodass auch andere Elemente der hypothekarischen Prozedur mit dem Tag der Endgültigkeit des Beschlusses im Zusammenhang stehen.
Daneben wurde die Bestimmung, dass gegen die Entscheidung zweiter Instanz keine Klage oder kein Rechtsbehelf zulässig ist, ausdrücklich gestrichen. Zudem wurde die Übereinstimmung mit anderen Vorschriften vorgenommen, durch welche das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren des Katasteramtes für Liegenschaften geregelt werden, und für welche die Endgültigkeit des gelösten Antrages die Grundlage für die Entscheidung über den nachträglich gestellten Antrag darstellt.
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