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Voraussetzungen zur Entsendung von Arbeitnehmern auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit und deren Schutz

Newsletter 84b
I. Einleitung

Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über die Voraussetzungen zur Entsendung von Arbeitnehmern auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit und deren Schutz („Amtsblatt der RS“, Nr. 91/2015) verabschiedet, welches am 13.11.2015 in Kraft getreten ist und ab 13.01.2016 Anwendung findet.

Dieses Gesetz regelt die Rechte der Arbeitnehmer, die auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit entsendet werden sowie die Voraussetzungen, das Verfahren und die Pflichten des Arbeitgebers, die in Verbindung mit der Entsendung stehen.

II. Definition des Begriffes „Entsendung“

Unter dem Begriff „Entsendung auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit“ ist die Situation gemeint, dass der Arbeitnehmer eines auf dem Gebiet der Republik Serbien ansässigen Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland entsendet wird, 1.) um Tätigkeiten auszuführen (z.B.: konzernintern) oder 2.) zur beruflichen Weiterbildung für den Bedarf des Arbeitgebers.

Auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit können Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit ohne gesetzliche Begrenzungen entsandt werden. Die auf bestimmte Zeit angestellten Arbeitnehmer können nur innerhalb der Gültigkeitsdauer ihres Arbeitsvertrages entsandt werden, wobei die während der vorübergehenden Auslandstätigkeit verbrachte Zeit nicht in die gesetzliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit einberechnet wird.

III. Zustimmung des Arbeitnehmers

Im Falle einer Entsendungsabsicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Entsendung einzuholen. Ist bereits im Arbeitsvertrag eine Möglichkeit zur Entsendung ins Ausland vorgesehen, ist eine gesonderte Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.

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