Serbien: Änderungen der Verordnung über Anreize für Direktinvestitionen
Newsletter 133
Die Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Festlegung von Kriterien für die Gewährung von Anreizen zur Anziehung von Direktinvestitionen („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr. 39/2023 und 43/2023) trat in Kraft (im Folgenden: Verordnung).
Die wichtigste Neuerung ist die Anhebung des Schwellenwertes für die Mindestinvestition in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte von 100.000,00 EUR auf 300.000,00 EUR, wie es in den bisherigen Verordnungen vorgesehen.
Außerdem wurde mit der geänderten Verordnung die Unterteilung der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung in Gruppen nach ihrem Entwicklungsstand abgeschafft. Stattdessen wird eine Unterteilung nach Regionen eingeführt, nämlich die Region Belgrad, dann die Region Vojvodina und schließlich die Region Šumadija und Westserbien, die Region Süd- und Ostserbien und die Region Kosovo und Metohija.
Für Investitionen von besonderer Bedeutung sah die bisherige Verordnung einen Zeitraum von zehn Jahren für die Realisierung des Investitionsvorhabens vor (Projekte, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Investitionen 5 Millionen Euro übersteigen). Die Zehnjahresfrist gilt nun jedoch gemäß der Verordnung für Investitionen, die fünf Millionen Euro übersteigen.
Nicht gefördert werden Investitionsvorhaben in den Bereichen Verkehr, Hotel- und Gaststättengewerbe, Glücksspiele, Handel, Kunstfaserindustrie, Kohle und Stahl, Bergbau, Tabak und Tabakwaren, Waffen und Munition, Bau von Handelsschiffen mit Eigenantrieb von mehr als 100 BRZ, Flughäfen, Versorgungsunternehmen, Energie, Breitbandnetze, Fischerei und Aquakultur sowie Softwareentwicklung, es sei denn, sie stehen im Zusammenhang mit der Verbesserung von Produkten, Produktionsprozessen oder der Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleistungszentren.
Die Verordnung legt besonderen Wert auf die Umsetzung von Technologien und Investitionsprojekten mit minimalen Umweltauswirkungen.
Die Höhe der zu vergebenden Mittel wird entweder auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für Investitionen in Sachanlagen oder immaterielle Anlagewerte oder auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für Bruttolöhne und -gehälter für neu geschaffene Arbeitsplätze bestimmt, die im Vergleich zu den vorherigen Verordnungen unverändert geblieben sind.
Die Mindestinvestitionsbedingungen, für die Zuweisung von Mitteln, sind regional unterschiedlich und folgendermaßen festgelegt: