SERBIEN: Datenschutz im Rahmen des Einstellungsverfahrens
Newsletter 144
Übermittlung von Führungszeugnissen
Arbeitgeber verlangen häufig ein Führungszeugnis sowie eine Bestätigung, dass kein offenes Strafverfahren gegen Bewerber vorliegt, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Diese Praxis kann jedoch als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz angesehen werden und steht im Widerspruch zum Arbeitsgesetz sowie zum Strafgesetzbuch der Republik Serbien.
Gemäß dem Datenschutzgesetz und der Stellungnahme des Beauftragten für Informationstransparenz und Datenschutz dürfen Arbeitgeber grundsätzlich keine solchen Nachweise von Bewerbern verlangen. Es ist unzulässig, diese Dokumente als Bedingung für die Anstellung festzulegen, es sei denn, es gibt gesetzliche Vorgaben für bestimmte Berufe, die die Ausübung nur durch nicht verurteilte Personen erlauben.
Artikel 19 des Datenschutzgesetzes erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen nur in spezifischen Situationen. Solche Daten dürfen nur unter Aufsicht einer zuständigen Behörde oder mit besonderen Schutzmaßnahmen verarbeitet werden. Arbeitgeber dürfen im Rahmen des Einstellungsprozesses nur solche personenbezogenen Daten erheben, die für die jeweilige Tätigkeit relevant sind. Die Forderung nach einem Führungszeugnis oder einer Bestätigung über ein laufendes Strafverfahren kann nicht auf ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gestützt werden, da diese Informationen für die Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten nicht notwendig sind.
Die Verpflichtung von Bewerbern, solche Daten vorzulegen, verletzt das Recht auf Privatsphäre. Arbeitgeber müssen den Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung beachten und dürfen nur solche Daten erheben, die für die Beschäftigung erforderlich sind. Das Arbeitsgesetz verbietet es Arbeitgebern, von Bewerbern personenbezogene Daten zu verlangen, die für die angestrebte Tätigkeit irrelevant sind. Das Strafgesetzbuch schränkt ebenfalls ein, dass Bürger nicht zur Offenlegung ihrer Vorstrafen verpflichtet werden können.
Daher stellt das Verlangen nach einem Führungszeugnis oder einer Bestätigung über ein laufendes Strafverfahren zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und die Rechte der Bewerber auf Privatsphäre dar. Ausnahmen gelten lediglich für spezifische Berufe in Bereichen wie der öffentlichen Verwaltung oder Bildungseinrichtungen, wo solche Anforderungen gesetzlich vorgeschrieben sind.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zum Thema Datenschutz auch unter folgenden E-Mails zur Verfügung: jelena.todorovic@tsg.rs oder office@tsg.rs.