SERBIEN: Können E-Dokumente im Arbeitsrecht verwendet werden?
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Im Rahmen der Modernisierung der Geschäftstätigkeit und der Bürokratiebefreiung möchten die Arbeitgeber diesbezügliche Dokumente elektronisch signieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob elektronisch signierte Dokumente rechtsgültig sind, sowie, welche Rechtsfolgen und Risiken beim elektronischen Signieren der Dokumente eintreten können.
Qualifizierte elektronische Signatur hat die Eigenschaft einer eigenhändigen Unterschrift
Obwohl das Gesetz über elektronische Akte, elektronische Identifizierung und Vertrauensdienstleistungen im E-Business deutlich vorschreibt, dass die qualifizierte elektronische Signatur die Eigenschaft einer eigenhändigen Unterschrift hat und die Rechtsgültigkeit, Beweiskraft und schriftliche Form des elektronischen Dokuments nicht bestritten werden kann, nur weil es in einer elektronischen Form ist, bestehen die Vorschriften, die Arbeitsverhältnisse regeln, auf klassischer Schriftform zusammen mit den begleitenden spezifischen Regeln über die Zustellung.
Kann ein Arbeitsvertrag in elektronischer Form abgeschlossen werden?
Der Arbeitsvertrag wird in mindestens drei Ausfertigungen abgeschlossen, wovon eine Ausfertigung an den Arbeitnehmer übergeben werden muss und zwei Ausfertigungen bei dem Arbeitgeber verbleiben werden.
Falls der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag in elektronischer Form abschließen würde, könnte der Arbeitnehmer eine Klage zur Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wurde, einreichen und sich auf die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes berufen: „Der Arbeitsvertrag wird in Schriftform vor Arbeitsantritt des Arbeitnehmers abgeschlossen. Falls der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag nach Abs. 1 dieses Artikels abschließt, gilt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit dem Tag des Arbeitsantritts begründet hat.“
Kann ein Arbeitsvertrag in elektronischer Form gekündigt werden?
Der Arbeitsvertrag wird mit dem Beschluss in Schriftform gekündigt und hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Beschluss muss dem Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. an die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse des Arbeitnehmers persönlich überreicht werden.
Falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag in elektronischer Form kündigen würde, kann man mit Sicherheit sagen, dass das Gericht die Stellungnahme beziehen würde, dass ein solcher Beschluss über die Kündigung des Arbeitsvertrages gesetzwidrig ist.
Positive Ausnahmen der elektronischen Form im Arbeitsrecht
Andererseits sind der Beschluss über die Nutzung des Jahresurlaubs und die Gehaltsabrechnung die zwei einzigen „positiven“ Ausnahmen, für die das Arbeitsgesetz ausdrücklich die Möglichkeit die Zustellung/Einreichung in elektronischer Form vorsieht. Dafür spricht auch die Stellungnahme des Ministeriums:
Der Arbeitsvertrag wird in schriftlicher Form abgeschlossen und mit dem Beschluss in Schriftform gekündigt, sowie alle anderen Beschlüsse über die Geltendmachung der Rechte, Plichten und Haftungen, außer dem Beschluss über die Nutzung des Jahresurlaubs und der Abrechnung, aufgrund welcher das Gehalt ausgezahlt wird und welche der Arbeitgeber in elektronischer Form zur Verfügung stellen kann. Die Stellungnahme des Ministeriums ist jedoch, dass angeführte Dokumente in den erwähnten Fällen gescannt und nicht mit der Anwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zugestellt werden sollen.
Widersprüchlichkeit der Vorschriften und das Unverständnis der zuständigen Behörden
In Anbetracht der offensichtlichen Widersprüchlichkeit der Vorschriften, des Unverständnisses der zuständigen Behörden und der hohen Haftung des Arbeitgebers für Ordnungswidrigkeiten im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes besteht kein Zweifel daran, dass große Risiken und Unsicherheiten bestehen, wenn sich Arbeitgeber für die elektronische Unterzeichnung von Unterlagen aus dem Bereich des Arbeitsrechts entscheiden.
Sollten Sie Fragen zur Möglichkeit der Verwendung elektronischer Dokumente im Arbeitsrecht haben, können Sie sich unter der E-Mail-Adresse teodora.veruovic@tsg.rs an uns wenden.