SERBIEN: Neuregelungen des Gesellschaftsgesetzes in Serbien – Löschungsklage und Zwangsliquidation
Newsletter 125
Durch die Änderungen des Gesellschaftsgesetzes (nachstehend: Gesetz) wird es einer berechtigten Person ermöglicht, die Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes gerichtlich zu beantragen. Die Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes auf gerichtlichem Weg kann zur Einleitung eines Zwangsliquidationsverfahrens führen („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr. 109/2021).
I. Klage zur Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes und Eintragung der Anmerkung eines Streites im Handelsregister
Die interessierte Person, die Klage zur Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes erhoben hat, kann die Eintragung der Anmerkung eines Streites ins Handelsregister beantragen.
Das Klageverfahren zur Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes ist ein Eilverfahren.
Nach der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens stellt das Gericht dem Handelsregister das rechtskräftige Urteil zur Verfügung, mit welchem die Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes angeordnet wird.
II. Zwangsliquidation als Folge der Löschung der Anschrift des Firmensitzes
Nach Rechtskraft des Urteils und Löschung des Firmensitzes aus dem Handelsregister ist die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Urteilsrechtskraft eine neue Anschrift zu registrieren, ansonsten wird das Handelsregister von Amts wegen ein Zwangsliquidationsverfahren gegen diese Gesellschaft veranlassen.
Fehlt die angemeldete Anschrift des Firmensitzes länger als 30 Tage, stellt dies einen neuen Grund für die Einleitung der Zwangsliquidation dar.