SERBIEN: Pflichten der Arbeitgeber laut dem Gleichberechtigungsgesetz
Newsletter 124
Durch Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes („Amtsblatt der RS“, Nr. 52/2021) (nachstehend: „Gesetz“) hat die Republik Serbien fortgesetzt, die serbischen Vorschriften an die Gesetzgebung der Europäischen Union anzupassen.
Eines der grundlegenden Ziele des neuen Gesetzes ist es, die Verwirklichung der Gleichheit zwischen Frauen und Männern sowie die Umsetzung der Grundsätze der gleichen Möglichkeiten und der gleichen Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, berufliche Selbständigkeit und Berufsausübung effizienter sicherzustellen. Das Gesetz regelt auch besondere Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von geschlechtsbedingter Diskriminierung sowie den Rechtsschutz der Personen, die der Diskriminierung ausgesetzt sind.
Einführung von Plan und Programm
Arbeitgeber, die mehr als 50 Arbeitnehmer und Vertragsarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Jahrespläne oder Arbeitsprogramme besondere Maßnahmen zu bestimmen und durchzuführen, die neben den gesetzlich vorgeschriebenen Elementen auch einen Teil beinhalten, der sich auf die Verwirklichung und Förderung der Geschlechtergleichstellung bezieht.
Dieser Teil des Plans oder Programms, der sich auf die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung bezieht, hat Folgendes zum Inhalt: kurze Einschätzung über die Stellung von Frauen und Männern beim Arbeitgeber, einschließlich deren Lebensalter, die Auflistung von besonderen Maßnahmen, Gründe für die Bestimmung der besonderen Maßnahmen und damit zu erreichende Ziele, Art der Durchführung und Kontrolle sowie Bestimmungen über die Beendigung der Anwendung von besonderen Maßnahmen.
Berichterstattung über die Plan- und Programmfassung
Arbeitgeber, deren Pläne und Programme nicht öffentlich zugänglich sind, sind verpflichtet, das für Menschenrechte zuständige Ministerium („Ministerium“) über die Plan- oder Programmfassung zu benachrichtigen, und dieser Benachrichtigung einen Auszug aus dem Plan oder Programm beizufügen, der sich auf die Verwirklichung und Förderung der Geschlechtergleichstellung bezieht, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach deren Fassung.