Serbien: Wer bewertet die Arbeitsfähigkeit von Arbeitnehmern?
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Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde festgestellt werden, dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die ihren Zustand verschlimmern oder ihre Umgebung gefährden könnten. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diesen Arbeitnehmern eine angemessene Tätigkeit im Rahmen ihrer verbliebenen Fähigkeiten anzubieten. Sofern der Arbeitgeber keine entsprechende Arbeit anbieten kann, wird das Arbeitsverhältnis mit einer Abfindung beendet und der Arbeitnehmer als entlassen betrachtet.
Das Schlüsseldokument für das Handeln des Arbeitgebers in Übereinstimmung mit diesen Verpflichtungen ist daher die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens durchgeführt wird.
In der arbeitsrechtlichen Praxis existieren Dilemmata und unterschiedliche Auslegungen darüber, welche Behörde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitnehmern zuständig ist. Ich bitte um Mitteilung, ob es sich dabei um einen Facharzt, den arbeitsmedizinischen Dienst oder die staatliche Arbeitsverwaltung handelt.
Gemäß dem Gesetz über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ist die nationale Arbeitsverwaltung die zuständige Behörde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Gemäß dem genannten Gesetz sind Anträge auf Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der zuständigen Organisationseinheit des Arbeitsamtes einzureichen. Stellungnahmen und Beurteilungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit der Beschäftigung oder des Verbleibs am Arbeitsplatz werden hingegen von der Expertenbewertungsstelle des Pensions- und Invaliditätsversicherungsfonds der Republik abgegeben. Nach erfolgter Begutachtung durch den Sachverständigen trifft das staatliche Arbeitsamt eine Entscheidung über die bewertete Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit der Beschäftigung oder des Verbleibs am Arbeitsplatz.
Diese Auffassung wurde zudem durch den Obersten Gerichtshof in seinem Urteil Rev2 331/2020 vom 3. September 2020 bestätigt. In dem Urteil wurde betont, dass Entscheidungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund der Unfähigkeit des Arbeitgebers, eine geeignete, der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers entsprechende Arbeit anzubieten, rechtswidrig sind, wenn keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß dem Gesetz über die berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durchgeführt wurde.
Für weitere Informationen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter jelena.todorovic@tsg.rs oder office@tsg.rs.
