SERBIEN: Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Newsletter 137
Datenkontrolleure und Datenverarbeiter, die keinen Geschäfts- oder Wohnsitz, Aufenthalt in der Republik Serbien haben, sind verpflichtet, ihren Vertreter in der Republik Serbien laut dem Datenschutzgesetz schriftlich zu bestellen, sofern ihre Verarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit Folgendem stehen:
- dem Angebot von Waren und Dienstleistungen an Personen, auf die sich die personenbezogenen Daten auf dem Gebiet der Republik Serbien beziehen;
- der Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Personen, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen, wenn diese Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Serbien ausgeübt werden.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzvertreters gilt für Datenkontrolleur und Datenverarbeiter, nur dann, wenn
- die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt, keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien oder personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten beinhaltet und voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt;
- es sich bei dem Datenkontrolleur oder Datenverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt.
Der Datenschutzvertreter ist eine natürliche oder juristische Person, die über einen Wohn- oder Geschäftssitz auf dem Gebiet der Republik Serbien verfügt und die berechtigt ist, den Datenkontrolleur bzw. Datenverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten zu vertreten.
Datenkontrolleur und Datenverarbeiter sind verpflichtet, die Identität und die Kontaktdaten ihres Datenschutzvertreters zu veröffentlichen.
Der Vertreter handelt im Namen des Datenkontrolleurs und des Datenverarbeiters in der Republik Serbien. Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, können sich an den Datenschutzvertreter wenden, wenn sie Fragen haben oder ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten geltend machen möchten.
Darüber hinaus ist der Vertreter auch verpflichtet, mit dem Ombudsmann für Informationen von öffentlichem Interesse und den Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten und ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Ombudsmann bei der Ausübung seiner Befugnisse benötigt.
Datenkontrolleur und Datenverarbeiter, die ihrer Pflicht zur Bestellung eines Vertreters gemäß dem Gesetz nicht nachkommen, haften für die begangene Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von 50.000,00 RSD bis 2.000.000,00 RSD verhängt wird.
Unsere Anwaltskanzlei erbringt Dienstleistungen zur Bestellung und Ausübung der Tätigkeiten eines Datenschutzvertreters. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte per E-Mail an jelena.todorovic@tsg.rs oder office@tsg.rs.
Wenn Sie sich für das Thema Datenschutz interessieren, lesen Sie auch unseren Newsletter 132 „Datenschutzbeauftragter in Serbien“.