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TSG Rechtsanwälte Belgrad

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Serbien: Zentrales Register für elektronische Wechsel (ZReW) seit 1. Dezember in Betrieb!

Newsletter 155

Mit der Inbetriebnahme des Zentralen Registers für elektronische Wechsel (ZReW) hat die Republik Serbien die elektronische Form des Wechsels offiziell eingeführt. Seit dem 01.12.2025 können alle juristischen Personen und Unternehmer die digitale Alternative zu Papierwechseln nutzen, die bislang ausschließlich in Serbien verwendet wurden. Das ZReW hat den rechtlichen Status eines öffentlichen Registers, wodurch vollständige Transparenz, Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit im Umgang mit elektronischen Wechseln gewährleistet wird. Dies stellt einen bedeutenden Schritt in der Digitalisierung des Bankwesens dar. Elektronische Wechsel enthalten sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Elemente gemäß dem Wechselgesetz; interessierte Nutzer können dieses Sicherungsmittel ohne persönlichen Besuch bei der Bank verwenden.

Das Register funktioniert einfach: Über ihre Geschäftsbanken stellen interessierte Nutzer einen Antrag auf Zugang zum Zentralen Register und verwenden hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur über die Applikation „ConsentID“. Im Rahmen der bei den Banken registrierten Berechtigungen können Nutzer elektronische Wechsel einsehen, avalieren, registrieren, übertragen, indossieren, löschen, Zahlungs- und Widerrufsaufträge erteilen, Wechsel aus der Zwangsvollstreckung zurückziehen sowie Auszüge anfordern, die als öffentliche und glaubwürdige Urkunden in Gerichts- und Vollstreckungsverfahren genutzt werden können.

Der Schuldner reicht bei der Bank den Antrag auf Registrierung des elektronischen Wechsels elektronisch ein. Sobald die Bank festgestellt hat, dass der Antrag und der elektronische Wechsel von einer berechtigten Person gemäß Unterschriftenblatt oder anderer vereinbarter Methode korrekt eingereicht und unterzeichnet wurden, sendet sie eine besondere elektronische Nachricht zur Bestätigung des Eingangs und der Gültigkeit des Antrags. Nach Empfang dieser Nachricht und vorausgesetzt, der Gläubiger bestätigt über das Zentrale Register die Annahme des elektronischen Wechsels, trägt die Nationalbank Serbiens die Daten zu diesem Wechsel in das Register ein. Die Daten werden spätestens am folgenden Tag nach Annahme des Wechsels durch den Gläubiger auf der Website der Nationalbank veröffentlicht.

Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung hat die Nationalbank Änderungen und Ergänzungen der Entscheidung über die Art der Durchführung der Zwangsvollstreckung von Kundenkonten beschlossen, um die bestehenden Regelungen an die neue Form des Wechsels anzupassen. Auf Grundlage dieser Regelungen übermittelt der Gläubiger den Zahlungsauftrag über das ZReW an die Bank des Schuldners. Der Auftrag enthält die Bank des Schuldners, den Betrag und die Kontonummer, von der der Betrag abzubuchen ist. Nach Eingang ist die Bank verpflichtet, den Auftrag über das Zentrale Register anzunehmen oder abzulehnen und vor Ausführung zu prüfen, ob der elektronische Wechsel fristgerecht vorgelegt wurde und der Auftrag ordnungsgemäß ist. Ist dies der Fall, erfolgt die Zahlung.

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Teodora Telebak

Rechtsanwältin

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