Verpflichtung zur Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 31.01.2019
Newsletter 109
Alle juristischen Personen sind verpflichtet, die wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 31. Januar 2019 zu registrieren. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind öffentliche Aktiengesellschaften (nicht aber ausländische öffentliche Aktiengesellschaften), politische Parteien, Gewerkschaften, Sportorganisationen und -verbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie öffentliche Unternehmen. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung nicht für juristische Personen, die sich in Insolvenz oder Zwangsliquidation befinden, sie gilt jedoch für juristische Personen, die sich im Liquidationsprozess befinden. 1
Nach dem 31. Januar 2019 sind registrierte Subjekte verpflichtet, den wirtschaftlichen Eigentümer nach jeder Änderung im registrierten Subjekt zu erfassen. Relevant sind nur diejenigen Änderungen, die eine Änderung der Eigentumsstruktur des registrierten Subjekts zur Folge haben, aufgrund welcher sich der wirtschaftliche Eigentümer gemäß den gesetzlichen Kriterien ändert. Weitere Informationen zum Begriff wirtschaftlicher Eigentümer finden Sie auf unserer Webseite. Die Erfassung muss innerhalb von 15 Tagen vom Tag der Änderung an erfolgen.
Neben der elektronischen Erfassung des wirtschaftlichen Eigentümers besteht weiterhin die Verpflichtung der Aufbewahrung entsprechender Unterlagen durch welche bestimmt wurde, dass eine Person die Anforderungen des wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt. Die genannten Unterlagen werden ab Datenerfassung 10 Jahre lang im Hauptsitz des registrierten Subjekts aufbewahrt und können laut Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums in Form einer Erklärung des Gründers über den wirtschaftlichen Eigentümer sein. 2
Eine Person, die sich selbst nicht als wirtschaftlichen Eigentümer sieht, hat das Recht, eine Klage gegen die juristische Person einzureichen. Das erbrachte Gerichtsurteil stellt einen Rechtsgrund für die Löschung dieser Daten dar, sollte festgestellt werden, dass die erfasste Person nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist. Die Eintragung falscher Angaben stellt eine Straftat dar, die eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
Das Gesetz blieb in Hinblick auf ausländische börsennotierte registrierte Subjekte unklar. Nach Ansicht des Wirtschaftsministeriums ist in solchen Fällen die Erfassung der natürlichen Person, die als gesetzlicher Vertreter eines inländischen registrierten Subjekts bevollmächtigt ist, die einzige Lösung.
Das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer ist kein öffentliches Register und erlässt keine Verwaltungsakte, sondern ist eine öffentlich zugängliche Auflistung der Erfassungen auf der Webseite des Zentralregisters.
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1 Gesetz über das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer („Amtsblatt der RS“, Nr. 41/2018) nachfolgend: „Gesetz“
2 Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Nr. 011-00-000106/2018-10 vom 16.07.2018