SERBIEN: Wie vereinbart man das Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis richtig?
Newsletter 148
Das Wettbewerbsverbot ist eine Klausel, die festlegt, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem er im Arbeitsverhältnis steht, weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung noch im Namen und auf Rechnung einer anderen juristischen oder natürlichen Person ausüben darf.
Häufig vereinbart der Arbeitgeber eine Wettbewerbsverbotsklausel mit einem bestimmten Arbeitnehmer (während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung). Oftmals stehen solche Vereinbarungen jedoch nicht im Einklang mit dem Gesetz, sodass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, das Wettbewerbsverbot zu beachten.
Im Folgenden finden Sie die häufigsten Fehler, die Arbeitgeber bei der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes machen.
1. Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes durch einen falschen Akt
Arbeitgeber vereinbaren das Wettbewerbsverbot entweder durch eine Arbeitsordnung oder einen anderen Akt, bei dem es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht korrekt, da das Arbeitsgesetz ausdrücklich festlegt, dass das Wettbewerbsverbot nur durch den Arbeitsvertrag geregelt werden kann. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für Direktoren, Aufsichtsratsmitglieder, Vertreter und Prokuristen, die nach dem Aktiengesetz ein Wettbewerbsverbot einhalten müssen.
2. Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes gegenüber jedem Arbeitnehmer
Das Wettbewerbsverbot wird von Arbeitgebern gegenüber jedem Arbeitnehmer vereinbart, auch in Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese besagen, dass das Wettbewerbsverbot nur vereinbart werden kann, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der durch seine Arbeit beim Arbeitgeber:
- neues, besonders wichtiges technologisches Wissen erwirbt,
- einen breiten Geschäftspartnerkreis aufbaut oder
- Zugang zu wichtigen geschäftlichen Informationen und Geheimnissen erhält.
Bei der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes gegenüber jedem Arbeitnehmer muss vorab festgelegt werden, ob die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten
Es kommt häufig vor, dass Arbeitgeber den Artikel des Arbeitsgesetzes, der das Wettbewerbsverbot regelt, übernehmen, ohne näher zu bestimmen, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer gemäß der vereinbarten Klausel nicht ausüben darf.
„Der Arbeitnehmer darf kein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründen.“
Eine solche Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes ist nicht korrekt, da die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber nicht ausüben darf, nicht angegeben sind. Eine unzureichende Regelung der Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber nicht ausüben darf, führt dazu, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot als bedeutungslos angesehen wird und den Arbeitnehmer in keiner Weise bindet.