TSG Merkblatt – Arbeitsrecht

ARBEITSVERHÄLTNIS: ARTEN UND DEFINITION

 

Das Arbeitsverhältnis kann entweder:

  • unbefristet oder 
  • befristetet 

sein.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann bis zu 24 Monate dauern (maximale Länge für befristete Arbeitsverhältnisse).

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, dessen Dauer schon vorab durch objektive gerechtfertigte Gründe bestimmt ist: Frist, Durchführung einer bestimmten Tätigkeit oder Auftreten eines bestimmten Ereignisses für die Dauer eines Bedarfs.

Ausnahmen von den Beschränkungen der Höchstdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind:

  1. Die Notwendigkeit, einen vorläufig abwesenden Arbeitnehmer bis zu seiner Rückkehr zu ersetzen;
  2. Projektarbeit, deren Dauer vorab bestimmt ist und bei der das Arbeitsverhältnis dementsprechend spätestens bis zum Projektende besteht;
  3. Bei einem Ausländer, aufgrund seiner gesetzlichen Arbeitsgenehmigung, spätestens bis zum Fristablauf der Arbeitsgenehmigung;
  4. Für die Arbeit bei einem Arbeitgeber, dessen Eintragung im Register bei der zuständigen Behörde am Tag des Abschließens des Arbeitsvertrages nicht älter als ein Jahr ist, und für die Gesamtdauer von höchstens 36 Monaten;
  5. Bei einem Arbeitslosen, dem bis zur Erfüllung der Bedingungen für die Altersrente fünf Jahre fehlen und spätestens bis zur Erfüllung dieser Bedingung im Einklang mit den Vorschriften zu Renten- und Invalidenversicherung.

Nach Fristablauf des Arbeitsvertrages gemäß Punkt 1-3 kann der Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer im Einklang mit Art. 37 des Arbeitsgesetzes aufgrund desgleichen oder eines anderen rechtlichen Grundes einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abschließen.

 

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Übersetzung: Ivana Radović

Saša Sinđelic

Rechtsanwalt | Partner

Ivana Stefanović

Rechtsanwältin | Partner

TSG