TSG Merkblatt – Geschäftsführerhaftung

PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS NACH SERBISCHEM RECHT *

Verfahrenspflicht gemäß den Beschränkungen der Befugnisse

Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, im Einklang mit den Beschränkungen zu handeln, die (i) durch die Regelungen der Gesellschaft oder (ii) die Beschlüsse der zuständigen Organe (Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat) festgelegt wurden.

Gegenüber Dritten kann die Gesellschaft Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse nicht geltend machen. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Beschränkungen hinsichtlich der gemeinsamen Vertretung oder der verbindlichen Kollektivunterschrift, sofern diese ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen wurden.

Der Geschäftsführer haftet für den Schaden, den er der Gesellschaft durch die Überschreitung seiner Befugnisse zufügt, es sei denn, er hat in Übereinstimmung mit dem Beschluss des zuständigen Organs gehandelt oder seine Handlung wurde durch das zuständige Organ nachträglich genehmigt

Der Geschäftsführer ist strafrechtlich verantwortlich, insofern er gegen seine Verfahrenspflicht gemäß den Beschränkungen der Befugnisse verstößt. Die dafür vorgesehenen Sanktionen sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Falls der Gesellschaft ein Schaden über 10 Millionen RSD (ca. 83.350 EUR) entstanden ist, wird eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren sowie eine Geldstrafe angedroht. Das Verbot der Tätigkeits- bzw. Berufsausübung im Einklang mit dem Strafgesetz ist auch möglich.

Der Geschäftsführer als Vertragsunterzeichner im Namen beider Vertragsparteien

Der Geschäftsführer darf ohne eine besondere Befugnis nicht als eine andere Vertragspartei auftreten und keine Verträge mit der Gesellschaft abschließen- weder in seinem eigenen Namen und auf eigene Rechnung noch in seinem Namen und auf Rechnung einer anderen Person noch im Namen und auf Rechnung einer anderen Person. Die Befugnis zu einem solchen Vorgehen wird von der Gesellschafterversammlung erteilt, sofern nicht in der Gründungsurkunde etwas anderes bestimmt ist.

Besondere Pflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat besondere Pflichten gegenüber der Gesellschaft, und zwar:

Sorgfaltspflicht (Business Judgement Rule)

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, seine Aufgaben gewissenhaft, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen, immer in der Überzeugung, dass er im besten Interesse der Gesellschaft handelt.

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – darunter wird die Aufmerksamkeit verstanden, mit der eine vernünftige und sorgfältige Person handeln würde, die über jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die im Rahmen der Ausübung der Geschäftsführerfunktion in der Gesellschaft erwartet werden können.
Verfügt diese Person über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, so sind auch diese bei der Bemessung der Haftung zu berücksichtigen.

Der Geschäftsführer darf sich bei seinen Handlungen auf Informationen und Einschätzungen von Experten stützen, sofern er davon ausgehen kann, dass sie gewissenhaft handeln.

Die Gesellschaft kann eine Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer einreichen, wenn durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht ein Schaden verursacht wurde. Beweist der Geschäftsführer, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und im Einklang mit den oben angeführten Regeln gehandelt hat, ist er für den Schaden, der aus seinen Geschäftstätigkeiten für die Gesellschaft entstanden ist, nicht verantwortlich.  Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer.

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