TSG Merkblatt – Geschäftsführerhaftung

Einschränkungen der Befugnisse des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, im Einklang mit den Einschränkungen zu handeln, die (i) durch die Regelungen der Gesellschaft oder (ii) die Beschlüsse des Zuständigen Organs festgelegt wurden. Die Gesellschaft kann Einschränkungen des Geschäftsführers gegen Dritte nicht geltend machen. Ausgenommen davon können nur die Einschränkungen der verpflichtenden Kollektivunterschrift gegen Dritte geltend gemacht werden1.

Der Geschäftsführer haftet für den Schaden, den er der Gesellschaft durch die Überschreitung seiner Befugnisse zufügt, es sei denn, er hat in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Zuständigen Organs gehandelt bzw. diese Handlung wurde durch das Zuständige Organ nachträglich genehmigt2.

Der Geschäftsführer ist strafrechtlich verantwortlich, insofern er gegen seine Verfahrenspflicht gemäß den Einschränkungen der Befugnisse verstößt. Die dafür vorgesehenen Sanktionen
sind eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr. Falls der Gesellschaft ein Schaden über 10 Millionen RSD (ca.83.000 EUR3) verursacht wurde, wird eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren + eine Geldstrafe angedroht. Das Verbot der Tätigkeits- bzw. Berufsausübung im Einklang mit dem Strafgesetzbuch4 ist auch möglich.

Der Geschäftsführer als Vertragsunterzeichner im Namen beider Vertragsparteien

Der Geschäftsführer kann nicht ohne eine besondere Befugnis als eine andere Vertragspartei auftreten und mit der Gesellschaft die Verträge weder in seinem Namen und auf seine Rechnung noch in seinem Namen und auf die Rechnung einer anderen Person noch im Namen und auf die Rechnung einer anderen Person abschließen. Die Befugnis zu einem solchen Verfahren erteilt die Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung (GmbH / AG), außer im Fall, wenn durch die Satzung oder die Gründungsurkunde5 etwas anderes bestimmt ist.

Sorgfaltspflicht (Business Judgment Rule)

Der Geschäftsführer6 ist verpflichtet, seine Aufgaben gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, immer in der Überzeugung, dass er im besten Interesse der
Gesellschaft handelt. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – darunter wird die Aufmerksamkeit verstanden, mit welcher eine vernünftig sorgfältige Person mit Wissen, Fertigkeit
und Erfahrungen, die begründet in der Ausführung der Geschäftsführerfunktion in der Gesellschaft erwartet werden können, handeln würde.

Wenn diese Person bestimmtes spezifisches Wissen, Fertigkeiten oder Erfahrung besitzt, dann werden in der Haftungsbemessung auch diese berücksichtigt. Der Geschäftsführer kann seine Handlungen auf Informationen und Meinungen von Fachleuten begründen, für welche er vernünftig hält, dass diese gewissenhaft handeln.

Die Gesellschaft kann eine Schadenersatzklage gegen den Geschäftsführer einreichen, und zwar wegen des Schadens, der durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht verursacht wurde. Beweist der
Geschäftsführer, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und im Einklang mit den oben angeführten Regeln gehandelt hat, ist er für den Schaden, der aus seinen Geschäftstätigkeiten für die Gesellschaft entstanden ist, nicht verantwortlich.7 Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer.

Pflicht zur Anmeldung des persönlichen Interesses des Geschäftsführers

Der Begriff des persönlichen Interesses ist sehr breit formuliert. Ein persönliches Interesse besteht im Falle

1. eines Rechtsgeschäftes zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer;

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Übersetzung: Ivana Radović

Ljubica Tomić

Rechtsanwältin | Managing Partner

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