TSG Merkblatt – Wettbewerbsschutz 2
I Der Begriff des Zusammenschlusses & Aufgreifschwellen
Ein Zusammenschluss von Unternehmen unter serbischem Wettbewerbsrecht besteht in folgenden Fällen:
- Bei Fusionen und anderen gesellschaftsrechtlichen Reorganisationen, durch die es zu einer Verschmelzung der Unternehmen im Sinne des Gesellschaftsgesetzes kommt;
- Durch den Erwerb von einem oder mehrerer Unternehmen, die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrere anderer Unternehmen, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit darstellen können;
- Bei gemeinsamen Investitionen von zwei oder mehreren Unternehmen mit dem Ziel, ein neues Unternehmen zu gründen oder die gemeinsame Kontrolle über ein bereits bestehendes Unternehmen zu erwerben, das auf Dauer eine Tätigkeit ausübt und alle Funktionen eines selbstständigen Unternehmens erfüllt.
Unter oben beschriebenen Fällen ist es möglich, dass auch der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung als ein Zusammenschluss im Sinne der Vorschriften über die Fusionskontrolle betrachtet wird.
Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren zwischen denselben Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.
Zusammenschlüsse sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, durch solche Zusammenschlüsse würde der Wettbewerb im Markt der Republik Serbien oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich eingeschränkt, verfälscht oder verhindert, insbesondere wenn solche Einschränkungen, Verfälschungen oder Verhinderungen die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zur Folge haben.
Die Aufgreifschwellen in dem derzeitig gültigen serbischen Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs sind alternativ festgelegt, wie folgt:
- Weltmarkt + Nationalmarkt: der auf dem Weltmarkt erzielte Jahresumsatz aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen übersteigt 100 Million Euro im vergangenen Finanzjahr, wobei der auf dem serbischen Markt erzielte Umsatz von wenigstens einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 10 Million Euro übersteigt; oder