Insolvenz – was ist neu?
Newsletter 66
Die lang erwarteten Änderungen der insolvenzrechtlichen Vorschriften wurden nun durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes eingeführt, welches im „Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr . 83/2014 veröffentlicht wurde.
Die Neuigkeiten, die für das Insolvenz- und Reorganisierungsverfahren sicherlich die größte praktische Bedeutung haben werden, regeln folgende rechtliche Aspekte:
1. Absonderungs- und Pfandgläubiger
Neben einem Absonderungsgläubiger finden wir zum ersten Mal in einem Insolvenzverfahren auch einen Pfandgläubiger.
Unter dem Institut des Pfandgläubigers versteht man den Gläubiger, „der das Pfandrecht an einer Sache/einem Recht hat, worüber öffentliche Bücher oder Register geführt werden, der aber keine durch dieses Pfandrecht gesicherte Geldforderung gegenüber dem Insolvenzschuldner hat.“
Obwohl die Ähnlichkeit mit dem Institut des Absonderungsgläubigers offensichtlich ist, unterscheiden sich diese zwei Institute wesentlich dadurch, dass der Pfandgläubiger keine Geldforderung gegenüber dem Insolvenzgläubiger hat, sondern ausschließlich das Pfandrecht an einer bestimmten Sache oder einem Recht, das die Insolvenzmasse umfasst.
Der Pfandgläubiger würde bei einem s.g. Pfandvertrag zugunsten eines Dritten bestehen bzw. bei einem pfandrechtlichen Konstrukt, in welchem der Insolvenzschuldner (als Pfandgläubiger) eine Sache oder ein Recht zur Sicherung von Forderungen verpfändet, welche der Pfandgläubiger gegenüber einem Dritten (als dem Hauptschuldner) hat und nicht gegenüber dem Insolvenzgläubiger selbst.
Pfandgläubiger können genauso wie Absonderungsgläubiger keine Insolvenzgläubiger sein.