Friständerung bei Restitution des enteigneten Vermögens
Newsletter 71
Die Republik Serbien hat die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Rückgabe des enteigneten Vermögens und Entschädigung gefasst, die im Amtsblatt Nr. 142/14 verkündet und am 26.12.2014 in Kraft getreten sind.
Die angeführten Änderungen beziehen sich überwiegend auf die Verlängerung der früher gesetzlich festgelegten Fristen für die Entschädigung.
I.
Zu Beginn des Restitutionsprozesses wurde für alle Entschädigungen ein Betrag von 2 Milliarden EUR bestimmt. Der Gesamtumfang der Entschädigungen wird um die Summe der anfallenden Zinsen für alle Entschädigungsnutzer erhöht werden, die mit dem Beginn ab dem 15.12.2017 anstatt ab dem 01.01.2015 nach dem Zinssatz von 2% jährlich berechnet sind, wie die vorherige gesetzliche Frist war.
II.
Die Entschädigung selbst wird in der EUR-Währung festgesetzt, indem die Grundlage der Entschädigung mit dem Koeffizienten multipliziert wird, den man erhält, indem der Betrag von zwei Milliarden EUR in Verhältnis zum Betrag der Gesamtsumme der Grundlagen der durch die Beschlüsse über das Recht auf Entschädigung festgelegten Entschädigungen gesetzt wird und der um die Einschätzung der nicht festgelegten Grundlagen erhöht wurde.