Erster E-Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis  in Serbien

Die serbische Regierung unternimmt weitere Bemühungen, um die Stellung und die formellen Arbeitsbedingungen ausländischer  Bürger in Serbien zu verbessern

Die neusten Gesetzesänderungen im Ausländerrecht vom 29. April 2019 sehen eine Erweiterung des Angehörigenkreises eines in Serbien sesshaften ausländischen Bürgers vor, indem ihnen  ein Anspruch auf den  Aufenthalt in Serbien  gewährt wird. Der Kreis der  privilegierten   Antragsteller umfasst im Vergleich zur alten Regelung auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers und unter Umständen sind auch die Geschwister eines ausländischen Staatsbürgers antragsberechtigt.

Mit den erwähnten  und weiteren Änderungen möchten die Regierung und das Parlament den besonderen Belangen des Familienlebens, als ein in den internationalen Verträgen festgelegtes Rechtsgut, genügen.

E-Antrag

Die vielleicht wichtigsten praktischen Änderungen des Ausländergesetzes werden am 01.01.2020 in Kraft treten. Sie sehen die Möglichkeit einer elektronischen Antragsstellung auf den Aufenthalt und/oder eine Verlängerung vor. Der Antrag kann ausdrücklich bereits aus dem Ausland gestellt werden. In einer weiteren Phase werden ab dem 01.12.2020  ausländische Staatsbürger einen gemeinsamen Antrag auf eine  Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis stellen können, was im Wesentlichen zur Erleichterung des Verfahrens beitragen wird.

Ausübung einer Beschäftigung ohne Aufenthaltserlaubnis bis zu 180 Tage

Eine wichtige Änderung der jetzigen Gesetzeslage betrifft ausländische Staatsbürger, die nur zeitlich begrenzt (bis zu 6 Monate) in Serbien angestellt werden. Die aktuelle  Gesetzeslage verlangt, dass alle ausländische Arbeitnehmer nach ihrer  Einreise nach Serbien eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen. Ab dem 01.01.2020. ist für  Arbeitnehmer, die bis zu 180 Tage in Serbien arbeiten werden, vorgesehen, dass sie auch unmittelbar nur mit einem im Ausland bewilligten serbischen Visum (D-Typ) arbeiten können; eine Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wird nicht mehr vorausgesetzt.

Weitere wichtige Neuigkeiten betreffen die formellen Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem ausländischen Arbeitgeber nach Serbien entsandt werden.

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