Neues Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz
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Welche Neuheiten bringt das neue Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz?
Am 1. Juli 2016 tritt in Serbien das neue Gesetz über Vollstreckung und Absicherung in Kraft, es bringt wichtige und zahlreiche Änderungen des Vollstreckungsverfahren. Die Hauptgründe für die Einführung des neuen Gesetzes sind schlechte Effizienz im Vollstreckungsverfahren, eine große Anzahl von anhängigen und nicht abgeschlossenen Fällen vor Gericht, Mangel an einheitlicher Gerichtspraxis und allgemeine Unzufriedenheit der Gläubiger (als auch der Schuldner) mit dem Gesamtkonzept der Vollstreckungsabwicklung.
Die wichtigste durch das Gesetz eingeführte Änderung in Bezug auf das Konzept ist, dass von nun an in den meisten Fällen, anstatt seitens des Gerichtes, die Vollstreckung von einem öffentlich bestellten Vollzugsbeamten durchgeführt werden wird. Das Gericht wird bei der Vollzugsdurchführung nur in vier Verfahrensarten der Vollstreckung die alleinige Zuständigkeit haben: Vollstreckung durch gemeinsamen Verkauf von beweglichem und unbeweglichen Sachen; Vollstreckung der Pflicht zur Handlung, Unterlassung oder Duldung; Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf Familienangelegenheiten und Vollstreckung der beruflichen Wiedereinstellung eines Angestellten.
Die wichtigste Änderung des Vollstreckungsverfahren liegt in der Einführung der Verfahren der zweiten Instanz. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Einspruch das grundlegende Rechtsmittel zur Anfechtung der Beschlüsse des Gerichtes oder des öffentlich bestellten Vollzugsbeamten. Die Berufung gilt immer noch als Rechtsmittel, obwohl im Umfang ihrer Anwendung etwas begrenzt. Es ist möglich eine Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid aufgrund glaubwürdiger Dokumentation und gegen Verfahrensbeschlüsse, die im Laufe des Verfahrens seitens des Gerichtes oder des öffentlichen Vollzugsbeamten erbrachten wurden, einzureichen. Mit dem neuen Gesetz wurde die Frist zur Einreichung des Einspruches und der Berufung auf 8 Tage (anstatt der bisherigen 5 Arbeitstage) verlängert.