TSG Merkblatt – Wettbewerbsschutz 1
I Kartellverbot
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Territorium der Republik Serbien bezwecken oder bewirken.
Unter wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen versteht man Verträ- ge, einzelne Vertragsbestimmungen, ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die insbesondere:
- unmittelbar oder mittelbar die An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen festsetzen;
- die Erzeugung, den Absatz, die technische Entwicklung oder die Investitionen einschränken oder kontrollieren;
- unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen- über unterschiedliche Unternehmen anwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
- beim Abschluss von Verträgen zur Bedingung machen, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
- Märkte oder Versorgungsquellen aufteilen.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind verboten und nichtig, es sei denn es liegt ein Fall von Freistellung (Einzel- oder Gruppenfreistellung) gemäß den Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs vor.
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können vom Verbot ausgenommen werden, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
- sie den Wettbewerb auf dem relevanten Markt oder seinem wesentlichen Teil ausschalten.