Die Ausstellung des Führerscheines ist trotz ausstehender Bußgelder möglich

Durch das Urteil des Verfassungsgerichtes der Republik Serbien vom 03.11.2016 wurde Artikel 336 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der die Rechtsfolgen der Eintragung in das Verkehrszentralregister geregelt hat, für verfassungswidrig erklärt.

Nach diesem Artikel wurde Personen, gegen die ein Bußgeld für einen Verkehrsverstoß verhängt wurde, die Ausstellung von Bescheinigungen oder Anmeldungen bei den Verwaltungsorganen (z.B. die Ausstellung des Führer- oder Fahrzeugscheins, von Plaketten und Nummernschildern usw.) nicht erlaubt, bis die im Verkehrszentralregister eingetragenen Bußgelder und Gerichtskosten im Ganzen bezahlt waren.  

Nach der Beurteilung des Verfassungsgerichtes war der umstrittene Artikel nicht im Einklang mit der Verfassung, da er eine zusätzliche Voraussetzung für die Ausstellung das Fahrzeug bezogenen Unterlagen vorgeschrieben, die nur für sanktionierte Fahrzeuginhaber galt, nicht aber für Täter die kein Fahrzeug besitzen. Damit befanden sich Fahrzeuginhaber in einer ungünstigeren Lage als Personen, die keine Fahrzeuge besitzen, was im Widerspruch zu den Verfassungsbestimmungen steht, die eine Gleichbehandlung aller Personen vor der Verfassung und dem Gesetz garantieren.

 

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