Im Fokus: HeidelbergCement / Schwenk / Cemex Hungary / Cemex Croatia 

Aufgreifschwellen im nationalen Fusionskontrollverfahren

Zurzeit findet eine lebhafte Debatte über die möglichen neuartigen Lösungen hinsichtlich  der erwarteten  Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Serbien statt, was während der internationalen Konferenz der serbischen Kommission für den Schutz des Wettbewerbs zum Thema „Herausforderungen bei der Umsetzung von Wettbewerbspolitik auf dem Weg in die  EU“ am 7. April 2017 in Belgrad wieder hervorgehoben wurde. Bei diesem Anlass war eine der aufgeworfenen offenen Fragen, ob die (Aufgreif-)schwellen im nationalen Fusionskontrollverfahren geändert werden sollten. In Anbetracht des aktuellen Status Serbiens als Beitrittskandidat in den Beitrittsverhandlungen mit der EU könnte die Erfahrung der Länder in der Region mit der Harmonisierung und dem  Zusammenspiel zwischen nationalem  und EU- Wettbewerbsrecht wertvoll sein.

Obwohl der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist und nach einer Standardprüfung genehmigt wird, hat die EU-Kommission die geplante Übernahme von Cemex Croatia durch HeidelbergCement und Schwenk nach der EU-Fusionskontrollverordnung am 5. April 2017 untersagt. Ausschlaggebend für das Verbot waren die Bedenken der Kommission, dass die Übernahme den Wettbewerb in Kroatien auf den Märkten für Grauzement beträchtlich vermindert und zu Preiserhöhungen geführt hätte. In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, dass das erwähnte Zusammenschlussvorhaben keine im kroatischen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen definierten Aufgreifschwellen erreicht hätte, wenn die kroatische Wettbewerbsbehörde in der Sache zuständig gewesen wäre. Dies führt zu der  widersprüchlichen Situation, dass der Zusammenschluss, der für die Anmeldepflicht nach Ansicht des  nationalen Gesetzgebers als geringfügig betrachtet wird, aufgrund der Auswirkungen auf demselben Markt nach  EU Recht als wettbewerbswidrig untersagt wurde. Die kumulativen Voraussetzungen für Anmeldepflicht und Aufgreifschwellen im Fusionskontrollverfahren in Kroatien sind wie folgt festgelegt:

Weltmarkt:

der durch den Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen auf dem Weltmarkt erzielte Gesamtumsatz (der gemeinsame Jahresumsatz) aller am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen beläuft sich auf wenigstens 1 Milliarde HRK (ca. 33 Million EUR) entsprechend den Jahresabschlüssen im Finanzjahr vor dem Zusammenschluss, wobei wenigstens eines der beteiligten Unternehmen seinen Sitz und/oder ein Tochterunternehmen in Kroatien hat.

Nationalmarkt:

der in Kroatien erzielte Gesamtumsatz jedes von wenigstens zwei an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen beläuft sich auf wenigstens 100 Million HRK (ca. 43 Million EUR) entsprechend den Jahresabschlüssen im Finanzjahr vor dem Zusammenschluss.

Zum Vergleich sind die entsprechenden Schwellen im Fusionskontrollverfahren  in Serbien, die in dem derzeitig gültigen serbischen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen alternativ  festgelegt sind, wie folgt:

  • Weltmarkt + Nationalmarkt: der auf dem Weltmarkt erzielte Jahresumsatz aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen übersteigt 100 Million Euro im vergangenen Finanzjahr, wobei der auf dem serbischen Markt erzielte Umsatz von wenigstens einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 10 Million Euro übersteigt; oder

 

  • Nationalmarkt: der auf dem serbischen Markt erzielte Jahresumsatz von wenigstens zwei am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen übersteigt 20 Million EUR in dem vergangenen Finanzjahr, wobei der Umsatz von jedem von wenigstens zwei an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen EUR 1 Million im gleichen Zeitraum übersteigt.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Teil des Vorhabens auch die geplante Übernahme von Cemex Hungary als  zweite Zielgesellschaft war. Der EU Kommissionsbeschluss erstreckt sich auf die gesamte Transaktion, aber die Prüfung der Übernahme von Cemex Hungary hat die Kommission an die ungarische Wettbewerbsbehörde verwiesen, die die möglichen Folgen des Vorhabens auf die ungarischen Märkte prüfen wird. Anträge auf eine Verweisung anderer Teile des Vorhabens hat die EU Kommission nicht erhalten.

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