SERBIEN: Insolvenz des Einzelunternehmens

Das Wirtschaftsministerium hat eine Arbeitsgruppe gebildet, mit dem Ziel, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten , der die Insolvenz von Einzelunternehmen entsprechend dem Programm der Regierung der Republik Serbien zur Lösung von Problemkrediten für den Zeitraum zwischen 2018 und 2020 regeln soll. Das Insolvenzverfahrensgesetz („Amtsblatt der RS“, Nr. 84/2004 und 85/2005 – ein anderes Gesetz) aus dem Jahr 2004 hatte die Möglichkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmens vorgesehen. Da dies in der Praxis nicht zur Anwendung kam, wurde diese Möglichkeit im Jahr 2010 durch das Insolvenzgesetz aufgehoben („Amtsblatt der RS“, Nr. 104/2009, 99/2011 – ein anderes Gesetz, 71/2012 – Entscheidung des Verfassungsgerichtes, 83/2014, 113/2017, 44/2018 und 95/2018).

Das serbische Insolvenzrecht könnte mit einer solchen Gesetzeslösung vervollständigt werden. Aus diesem Grund besteht die Tendenz zur Beschleunigung und Effizienz der Insolvenz über das Vermögen eines Einzelunternehmens. Es ist zu betonen, dass dieser Schritt in der serbischen Gesetzgebung zur Regelung eines persönlichen Bankrotts führen könnte. Es stellt sich insbesondere die Frage, wann die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmens vorliegen werden. Dass beispielsweise der Schuldbetrag des Einzelunternehmens höher als 50.000,00 EUR sein muss, war ein Verhandlungsgegenstand der Arbeitsgruppe. Die Insolvenzverwaltung eines Einzelunternehmens wird dann einem Administrator anvertraut, der dieselbe Funktion hat wie der Insolvenzverwalter bei einer Insolvenz einer Gesellschaft. Demnach wäre dieser für das Schuldner-, Gläubiger- und Vermögensverzeichnis  des Einzelunternehmens zuständig.

Es bleibt unbekannt, ob diese Gesetzeslösung Teil des bestehenden Insolvenzgesetzes wird oder ein gesondertes Gesetz erlassen werden wird, das den Ablaufs eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmens regelt. Da der Begriff „Einzelunternehmen“ im Gesellschaftsgesetz definiert ist und ein Rechtssubjekt darstellt, das nach seinen Merkmalen zwischen juristischer und natürlicher Person steht, ist es fast gewiss, dass dieses Gesetz diesbezüglich Änderungen und Ergänzungen erfahren wird.

TSG RECHTSANWÄLTE

TSG