Neu in Serbien: Geschäftsführersperre
Newsletter 113
Mit den neuen Änderungen des Gesellschaftsgesetzes der Republik Serbien (nachstehend: “Gesetz“) wurde die Möglichkeit der Geschäftsführersperre als Sanktion für die Geschäftsführer serbischer Unternehmen eingeführt.
Die Geschäftsführersperre kann verhängt werden, falls im Klageverfahren die Verletzung der Regeln über den Interessenkonflikt und Fehler in diesbezüglichen Genehmigungsverfahren im Unternehmen festgestellt werden. Neben dem Geschäftsführer kann die Maßnahme auch gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats, einen Vertreter der Gesellschaft sowie einen Prokuristen analog verhängt werden.
Das Gericht kann die Geschäftsführersperre auf höchstens ein Jahr bestimmen. Neben der neu eingeführten Geschäftsführersperre sieht das serbische Gesetz bei Verletzung der Regeln über den Interessenkonflikt auch die Möglichkeit des Schadenersatzes und der Aufhebung eines konkreten Rechtsgeschäftes vor.
Das Gericht wird bei der Verhängung dieser Maßnahme und nach Rechtskraft die gerichtliche Entscheidung dem Handelsregister zustellen, damit die Eintragung der Sperre ins Zentralregister vorgenommen wird. Auf der Internetseite des Handelsregisters werden die Identifikationsdaten von juristischen Personen mit Geschäftsführersperre verkündet. Weitere Informationen finden Sie hier.
Was bedeutet die Geschäftsführersperre nach serbischem Recht genau?