Neues Gesetz über Finanzdienstleistungen

Beginn der Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Nutzer von Finanzdienstleistungen bei Vereinbarungen aus der Ferne

Seit dem 17.09.2018 wird bei Vereinbarungen per Fernabsatz das neue Gesetz zum Schutz der Nutzer von Finanzdienstleistungen angewendet (nachstehend: Gesetz). Dieses Gesetz hat zum Ziel, den Rechts-schutz der Nutzer beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zusätzlich zu erweitern. Auf diese Weise wird unter anderem die Möglichkeit für einen Vertragsabschluss mit dem Finanzdienstleister erleichtert. Als Finanzdienstleister gelten Banken, Versicherungsgesellschaften, Leasinggeber, Zahlungsinstitutionen, Investitionsgesellschaften sowie andere Organisationen.

Als Fernkommunikationsmittel gilt jedes Mittel, das für eine Direktwerbung, eine Informationszustellung in der vorvertraglichen Phase, eine Abgabe und/oder Annahme eines Angebotes, Verhandlungen und einen Vertragsabschluss ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Dienstleisters und des Nutzers (wie z. B. Internet, elektronische Post, Post, Fax und Telefon) verwendet werden kann.

Ein Fernabsatzvertrag kann durch die Verwendung der Fernkommunikationsmittel in Form eines elekt-ronischen Dokumentes und einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden. Um ei-nen Fernabsatzvertrag abschließen zu können, dessen Wert den Betrag von 600.000 RSD nicht über-schreitet, besteht die Möglichkeit des Vertragsabschlusses entweder durch die Nutzung von mindestens zwei Elementen für die Bestätigung der Nutzeridentität (Authentifizierung) oder durch die Nutzung der Schemata der elektronischen Identifikation eines hohen Sicherheitsniveaus.

Das Gesetz sieht vor, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die der Nutzer nicht verlangt hat, keine Rechtswirkung gegenüber dem Nutzer hat, d.h. der Nutzer wird in diesem Fall keine Pflicht gegen-über dem Dienstleister haben.

Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird vor allem durch die Nationalbank Serbiens durch-geführt. In Abhängigkeit von der Art der Finanzdienstleister kann die Aufsicht auch durch die Kommission für Wertpapiere sowie durch die Marktinspektoren des Ministeriums für Handel, Tourismus und Tele-kommunikation vorgenommen werden.

Bei einem Verstoß gegen die Gesetzesbestimmungen sind Geldbußen für Finanzdienstleister in Höhe von 50.000 bis zu 800.000 RSD vorgeschrieben.

Bei Fernabsatz- Vereinbarungen sollte die Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Nutzer von Finanz-dienstleistungen einem durchschnittlichen Nutzer der Informationstechnologien zur Erleichterung und Vereinfachung des Vertragsabschlusses mit dem Finanzdienstleister beitragen.

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