SERBIEN: Fristen für die Abhaltung der regelmäßigen Gesellschafterversammlung und für die Einreichung von Finanzberichten verschoben

Die Regierung Serbiens hat die Fristen für die Einreichung der ordentlichen und außerordentlichen Jahresabschlüsse sowie der Gewinnsteuererklärung augeschoben. Die Fristen für die:

Einreichung der ordentlichen und außerordentlichen Jahresabschlüsse

wurden verordnungsgemäß wie folgt aufgeschoben:

  • Die Frist für die Abhaltung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung, die max. sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beträgt, wird um bis zu 90 Tage ab Beendigung des Ausnahmezustandes verlängert;
  • Die Frist zur Einreichung und Veröffentlichung der ordentlichen Jahresabschlüsse für juristische Personen und Unternehmer, die bis zum 30. Juni beim serbischen Handelsregister einzureichen sind, wird um 90 Tage ab Beendigung des Ausnahmezustandes verlängert;
  • Die Frist zur Einreichung und Veröffentlichung von konsolidierten Abschlüssen (Muttergesellschaften), die laut dem Gesetz bis zum 31. Juli beim serbischen Handelsregister einzureichen sind, wird um 120 Tage ab Beendigung des Ausnahmezustandes verlängert;
  • Die Frist zur Einreichung und Veröffentlichung der außerordentlichen Jahresabschlüsse, die laut dem Gesetz binnen 60 Tagen ab deren Aufstellung beim serbischen Handelsregister einzureichen sind, wird um 30 Tage ab Beendigung des Ausnahmezustandes verlängert, vorausgesetzt, dass die Frist für die Einreichung der außerordentlichen Jahresabschlüsse während des Ausnahmezustandes abläuft;
  • Die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse für juristische Personen, deren Geschäftsjahr sich vom Kalenderjahr unterscheidet, beträgt 90 Tage ab Beendigung des Ausnahmezustandes, vorausgesetzt, dass die ordentliche Frist für die Einreichung dieser Jahresabschlüsse während des Ausnahmezustandes abläuft.

Die Abgabefrist für Jahresabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse mit einem Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers für sämtliche Pflichtigen, deren Berichterstattung durch das Kapitalmarktgesetz bzw. Investitionsfondsgesetz oder das Gesetz über offene Investitionsfonds mit öffentlichem Angebot geregelt wird, wird um 60 Tage ab Beendigung des Ausnahmezustandes verlängert.

Die Frist für die Einreichung der Gewinnsteuererklärung

wurde wie folgt aufgeschoben:

  • Steuerpflichtige der Gewinnsteuer reichen die Gewinnsteuererklärung binnen 90 Tagen ab Beendigung des Ausnahmezustandes ein, wenn deren Steuerperiode mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und binnen 120 Tagen ab Beendigung des Ausnahmezustandes, wenn deren Steuerperiode mit dem Kalenderjahr nicht übereinstimmt.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass für alle Wirtschaftssubjekte, die sich für eine Art der Staatshilfe entscheiden, eine Dividendenausschüttung im Jahr 2020 verboten ist.

Rechtsquellen:


  • Die Verordnung über die Verlängerung der Fristen für die Abhaltung der ordentlichen Gesellschafterversammlungen und die Einreichung der Jahresabschlüsse und konsolidierten Jahresabschlüsse von Gesellschaften, Genossenschaften und anderen juristischen Personen und Unternehmern, sowie der Fristen für die Einreichung der Gewinnsteuer- und Einkommenssteuererklärungen für Selbstständige, die Geltung der Lizenzen der Wirtschaftsprüfer für die Immobilienbewertung, die während des Ausnahmezustandes ablaufen, der wegen der Krankheit COVID-19, die durch das Virus Sars-CoV-2 ausgelöst wird, eingeleitet wurde („Amtsblatt der RS“, Nr. 57/2020)

  • Rechnungslegungsgesetz („Amtsblatt der RS“, Nr. 62/2013, 30/2018 und 73/2019 – ein anderes Gesetz).

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