SERBIEN: Beihilfen der Republik Serbien durch Gewährung günstiger Kredite
Die Regierung der Republik Serbien hat mehrere Verordnungen veröffentlicht, die sich auf das Fördermaßnahmenpaket beziehen, unter anderen auch die finanzielle Unterstützung der Kreditgewährung für Wirtschaftssubjekte zur (i) Liquiditätserhaltung zur regelmäßigen Entrichtung der Pflichten gegenüber Geschäftspartnern, Arbeitnehmern und dem Staat und zur (ii) Beschaffung von Umlaufvermögen. Zu diesem Zweck hat die Republik Serbien 24.000.000.000,- RSD (ca. 203 Mill. EUR) zur Programmumsetzung sichergestellt.
Kreditbeantragung
Es ist wichtig zu wissen, dass nur ein Kreditantrag pro Unternehmen gestellt werden kann.
Der Entwicklungsfonds der Republik Serbien (nachstehend: Fonds) nimmt Kreditanträge an, solange Fondsmittel zur Verfügung stehen (oder: solange die Mittel aus dem Programm nicht ausgeschöpft sind), und spätestens bis zum 10. Dezember 2020. Der Verwaltungsrat des Fonds wird spätestens bis zum 31. Dezember 2020 über erhaltene Kreditanträge entscheiden.
Zur Kreditbeantragung sind nach diesem Programm Ein-Personen-Unternehmen, Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen berechtigt, deren Größe sich nach dem Rechnungslegungsgesetz richtet („Amtsblatt der RS”, Nr. 73/19), das sich an den letzten eingereichten Jahresabschlüssen orientiert. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- dass die offiziellen Jahresabschlüsse für die vergangenen zwei Jahre eingereicht wurden;
- falls in den offiziellen Jahresabschlüssen eines Unternehmens innerhalb der letzten zwei Jahre ein Nettoverlust ausgewiesen ist, muss ein Betriebsergebnis erzielt werden,
- dass das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten ist;[1],
- dass gegen das Unternehmen kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, es sich nicht im Verfahren eines vorbereiteten Umstrukturierungsplans befindet, dass kein Umstrukturierungsplan in Kraft ist oder, dass sich das Unternehmen nicht in einer finanziellen Umstrukturierung oder einem Liquidationsverfahren befindet.
Kommerzielle Kreditbedingungen
Die Kredite zur Erhaltung der Liquidität und zur Beschaffung von Umlaufvermögen sind unter folgenden Bedingungen zu gewähren:
- Die Kreditlaufzeit beträgt mit einer Nachfrist von 12 Monaten insgesamt 36 Monate, wovon bis zu 24 Monate für die Rückzahlung vorgesehen sind;
- Zinssatz: 1% p.A.;
- die Kredite werden in der RSD-Währung gewährt und zurückgezahlt;
- der Mindestkreditbetrag für Kreditnehmer mit verbundenen Unternehmen 1.000.000,- RSD und für Ein-Personen-Unternehmen, Genossenschaften und die im entsprechenden Register eingetragenen Unternehmen 200.000,- RSD;
- der Höchstkreditbetrag für Kreditnehmer mit verbundenen Unternehmen ist für:
bis zu 10.000.000,- RSD | Ein-Personen- und Mikrounternehmen |
bis zu 40.000.000,- RSD | Kleinunternehmen |
bis zu 120.000.000,- RSD | mittlere Unternehmen |
- Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten;
- Zinsen werden innerhalb der Nachfrist berechnet und der Höhe der Hauptschulden zugeschrieben;
- Grundvoraussetzung für die Realisierung dieser Kredite ist, dass Kreditnehmer zwischen dem 15.03.2020 und dem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach der Kreditauszahlung seine Arbeitnehmerzahl nicht um mehr als 10 % mindert. Zu dieser Minderung zählen nicht jene Arbeitnehmer, die mit dem Kreditnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag vor dem 15. März 2020 für einen Zeitraum abgeschlossen haben, der in dem angeführten Zeitrahmen beendet wird.
Kreditrückzahlungssicherheiten
In Abhängigkeit vom Kreditbetrag sind Kreditnehmer verpflichtet, folgende Kreditsicherheiten zur Verfügung zu stellen:
Kreditbetrag | Kreditsicherheit |
bis zu 1.000.000,- RSD | Wechsel des Kreditnehmers und persönliche Wechsel des Gesellschafters (aller Gesellschafter) |
bis zu 2.000.000,- RSD | Wechsel des Kreditnehmers und persönliche Wechsel des Gesellschafters (aller Gesellschafter) sowie die Bürgschaft einer natürlichen Person, die unbefristet eingestellt ist |
bis zu 10.000.000,- RSD | Wechsel des Kreditnehmers und persönliche Wechsel des Gesellschafters (aller Gesellschafter) sowie die Bürgschaft eines verbundenen Unternehmens |
bis zu 25.000.000,- RSD | Wechsel des Kreditnehmers und persönliche Wechsel des Gesellschafters (aller Gesellschafter) sowie die Bürgschaft eines zahlungsfähigen Unternehmens, das gegenüber dem Kreditnehmer kein verbundenes Unternehmen darstellt |
über 25.000.000,- RSD | Wechsel des Kreditnehmers, ein Pfandrecht an der im Eigentum des Kreditnehmers oder des Pfandgebers stehenden Ausrüstung und/oder eine Hypothek ersten Ranges. |
Für die Kunden aus dem Portfolio des Fonds, bei denen bereits hergestellte realistische / entsprechende Kollaterale vorliegen, werden Kredite mit Kollateralen höheren Ranges gewährt. Die Sicherungsregeln, die für eine Hypothek und/oder ein Pfandrecht an der Ausrüstung / beweglichen Sachen gelten, sind so konzipiert, dass der Marktwert im Verhältnis 1:1 in Bezug auf die Höhe des gewährten Kredites genommen wird.
Handelt es sich bei Gesellschaftern des Antragstellers um ausländische Staatsbürger oder um Gesellschaften, die im Ausland gegründet wurden, sind persönliche Wechsel der Gesellschafter nicht nötig.
Art der Programmumsetzung
Der Fonds ist verantwortlich für (i) die Erfassung und Bearbeitung der Kreditanträge, (ii) die Abschlüsse der Kreditverträge mit den Unternehmen und (iii) die Kontrolle der beabsichtigten Verwendung der Kreditmittel.
Das zuständige Ministerium wird die Mittel zur Umsetzung dieses Programms sukzessiv an den Fonds übertragen.
Die Überwachung und Kontrolle der entsprechenden Verwendung der Kreditmittel wird vom Fonds durchgeführt.
Der Verwaltungsrat des Fonds wird gemäß diesem Programm nähere Kriterien und Bedingungen festsetzen, unter welchen die Kredite für die Liquiditätserhaltung gewährt werden. Kriterien und Bedingungen werden mit der Zustimmung der Regierung in Kraft treten.
Es gibt einige relevante durch den Fond festgesetzte Bedingungen, die in der Verordnung nicht enthalten sind:
- Für Wirtschaftssubjekte kann der Höchstkreditbetrag bis zu 50 % der erzielten Betriebseinnahmen nach dem letzten eingereichten Jahresabschluss sein,
- Für Ein-Personen-Unternehmen, die pauschal besteuert werden, kann der Höchstkreditbetrag bis zu 50 % der erzielten Umsätze bei Geschäftsbanken im Jahre 2019 sein,
- Die Konten des Kreditantragstellers dürfen nicht länger als 30 Tage ununterbrochen bzw. insgesamt 90 Tage mit Unterbrechungen in dem letzten Jahr gesperrt sein (diese Voraussetzung betrifft sowohl Bürgen als auch verbundene Unternehmen als Sicherungsinstrument).
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, ab der Kreditbeantragung bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Vertragsabschluss die Kontrolle und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen, die erforderlich sind, damit Kreditanträge und die Kontrolle der entsprechenden Nutzung von Kreditmitteln besser veranschaulicht werden können.
Für jede rechtliche Frage bezüglich der Anwendung der o.g. Verordnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
[1] Als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gilt ein Unternehmen: (1) dessen Haftung für Schulden beschränkt ist und das mehr als die Hälfte seines gezeichneten Stammkapitals verloren hat, davon mehr als ein Viertel des Stammkapitals in den letzten 12 Monaten, (2) bei dem zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt für Schulden haftet und in den Jahresabschlüssen ausgewiesen ist, dass dessen gezeichnetes Kapital um mehr als die Hälfte gemindert wurde und davon mehr als ein Viertel des Kapitals in den letzten 12 Monaten verloren gegangen ist, (3) das die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Ein Unternehmen ist zudem in Schwierigkeiten, wenn keine der hier aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sind, aber offensichtliche Indikatoren bestehen, die auf Schwierigkeiten hinweisen, wie z.B. Verlustzunahme, Minderung der Gesamterträge, Erhöhung der Vorräte, Kapazitätenüberschuss, Cashflow-Minderung, Schuldensteigerung, Steigerung der Zinsaufwände und Abwertung oder Null-Nettowert des Eigentums (Art. 2, Punkt 5 der Verordnung über die Zuteilung staatlicher Fördermittel).
Rechtsquelle:
Verordnung über die Festlegung des Programms der finanziellen Unterstützung für die Wirtschaftssubjekte zur Liquiditätserhaltung und des Umlaufvermögens in erschwerten wirtschaftlichen Bedingungen infolge der durch das Virus SARS-COV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie („Amtsblatt der RS“ Nr. 54/2020 i 57/2020)
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