Neue Verordnung zur Anziehung von Direktinvestitionen
Newsletter 103
Was ändert sich im Prozess der Fördermittelzuteilung?
Schon seit Jahren verbessert sich die Republik Serbien ständig im Doing-Business-Report der Weltbank, sodass sie sich im Jahre 2018 um 4 Plätze im Vergleich zum letzten Jahr gesteigert hat und jetzt den 43. Platz der globalen Liste belegt. Mit Rücksicht auf die angekündigten Reformen in der Wirtschaft und im E-Business wird erwartet, dass dieser Verbesserungstrend in der angeführten Liste fortgesetzt wird.
Diesbezüglich ist am 19.05.2018 eine neue Verordnung über die Bedingungen und Art der Anziehung von Direktinvestitionen („Amtsblatt der RS“, Nr. 37/2018, nachstehend: Verordnung) in Kraft getreten. Sie enthält einige Neuigkeiten gegenüber der vorherigen Verordnung. Die neue Verordnung beruht in wesentlichen und materiellen Aspekten auf der vorherigen Verordnung, aber sie bringt sowohl bestimmte Erläuterungen und Präzisierungen als auch Neuigkeiten mit sich, auf welche wir aufmerksam machen möchten.
Die wichtigste Neuigkeit spiegelt sich in der Aufteilung der Investitionsprojekte und der Kriterien für die Analyse der Investitionsprojekte wider, in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen, die beschäftigt werden sollen, ob bis zu 100 oder mehr als 100 neue Arbeitsstellen geschaffen werden.
Die Regel, dass die Mittel für die Projekte im Sektor der Fischwirtschaft zugeteilt werden können, wurde aufgehoben, was nach vorheriger Verordnung erlaubt war. Nach neuer Verordnung können die Mittel für den Sektor der Softwareentwicklung zugeteilt werden, falls diese zur Förderung der Produkte, des Produktionsprozesses und zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Handel dienen. Die Mittel können auch für Projekte zur Beherbergung in Hotels auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltungseinheit zugeteilt werden, auf welchem ein Kurort bestimmt wurde (die Liste der Kurorte ist mit der Verordnung festgelegt), dessen Mindestwert 2.000.000 EUR beträgt und womit die Beschäftigung von mindestens 70 neuen unbefristet eingestellten Arbeitnehmer sichergestellt wird (Art. 9 Abs. 1 Punkt 4).