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Neues Genossenschaftsgesetz

Newsletter 89

Die neue Gesetzgebung ermöglicht Genossenschaften die Ausübung aller Tätigkeiten und legt eine verbindliche Eintragung des Genossenschaftseigentumes in das Kataster auf.

Genossenschaften und Genossenschaftsverbände werden ab Januar nächsten Jahres, zusätzlich neben den bislang üblichen Tätigkeiten (Bauern-, Landwirtschaft-, Wohnungs-, Studenten- und Jugendgenossenschaften) auch alle anderen Tätigkeiten, die nicht gesetzlich verboten sind, ausüben können.

Welchen Voraussetzungen müssen die Eigentümer von Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden bis zu diesem Datum nachkommen?

1. Die bestehenden Genossenschaften und Genossenschaftsverbände sind verpflichtet, ihre Organisation, Geschäftstätigkeit und allgemeinen Geschäftsregeln mit den neuen gesetzlichen Vorschriften spätestens bis zum 7. Januar 2017 in Einklang zu bringen und die durchgeführten Änderungen bei der Agentur für Wirtschaftsregister innerhalb von 15 Tagen nach deren Inkrafttreten zu registrieren.

Wird nach Ablauf der angeführten Frist festgestellt, dass die bestehende Genossenschaft nicht im Einklang mit dem neuen Gesetz organisiert wurde, wird die Agentur für Wirtschaftsregister von Amts wegen die Zwangsliquidation und die Löschung der Genossenschaft aus dem Register durchführen.

2. Mit dem neuen Gesetz wurde bis ins Detail festgelegt, auf welche Weise und innerhalb welcher Fristen die Übertragung des eingetragenen gesellschaftlichen Eigentumes in die Genossenschaft durchgeführt wird. Dies ist besonders wichtig aufgrund der Tatsache, dass Genossenschaften, die Rechteinhaber des Eigentums sind, das als gesellschaftliches oder öffentliches Eigentum eingetragen ist, bis zur Eintragung des genossenschaftlichen Eigentums nicht über dieses Eigentum verfügen können.

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« Newsletter 90 - 5th DIS Baltic Arbitration Days 2016 Newsletter 88 - Änderungen im Fördermittelzuteilungsverfahren in Serbien »
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