Vertragserfüllung unter den Bedingungen der COVID-19 Pandemie in Serbien

Zusammenfassung

Die Coronavirus-Pandemie hat die Erfüllung einer Reihe inländischer und internationaler Verträge gestört.  Das serbische Recht sieht die Lösung vor allem in den Rechtinstituten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ und „höhere Gewalt“ vor.

Wenn die Erfüllung der Vertragspflichten zwar möglich ist, aber diese zu einer unerträglichen Störung des Gleichgewichtes von Leistung und Gegenleistung führen würde, wegen nach dem Vertragsabschluss aufgetretenen unvorhersehbaren erschwerenden Umständen, welche dazu führen, dass

  1. der Vertrag den Erwartungen der Parteien nicht mehr entspricht, und
  2. dass es nach allgemeiner Auffassung ungerecht wäre, den Vertrag aufrechtzuerhalten, dann kann die betroffene Partei den Vertrag im Gerichtswege kündigen.

Der Mietvertrag wird allerdings in Kraft bleiben, sofern der Vermieter eine faire Anpassung des Vertrages anbietet oder das Angebot des Mieters in diesem Sinne annimmt. Der Vermieter hat den Mieter unverzüglich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu benachrichtigen, ansonsten haftet er für den entstandenen Schaden.

Wenn die Erfüllung der Vertragspflichten dauerhaft unmöglich ist, wegen Umständen, die keine der Vertragsseiten verantwortet, wird der Vertrag ex lege als aufgelöst angesehen und beide Vertragsseiten sind von der Vertragserfüllung befreit. Ein Gerichtsurteil hätte nur eine deklaratorische Wirkung. Sollte die Erfüllung der jeweiligen Mietvertragspflichten jedoch teilweise und vorläufig unmöglich sein (wie dies beispielsweise bei Vorlage einer Schließungsanordnung  bei gewerblichen Mietverträgen der Fall ist), dann kann der Vertrag gekündigt werden, sofern die weitere Vertragserfüllung nicht dem Bedarf der betroffenen Partei entspricht. Alternativ dazu, sofern keine Kündigung vorliegt, wird der Vertrag in Kraft bleiben und die betroffene Partei hat das Recht auf eine verhältnismäßige Minderung der Vertragspflichten.

In dieser Hinsicht erklärt sich das UN Kaufrecht nicht in der angegebenen Weise, die im serbischen Rechtsrahmen erkennbar ist, sondern sieht nur unter bestimmten Bedingungen nur den Wegfall von Schadensersatzansprüchen, jedoch nicht die Vertragsanpassung noch die Vertragsbeendigung, vor.

Es wird empfohlen, dass Verträge in Bezug auf die Bestimmungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die höhere Gewalt im Detail geprüft und formuliert werden, vor allem in Hinblick auf die genaue Definition von höherer Gewalt, Handlungen der Vertragspartner bei Auftreten höherer Gewalt, den Ausschluss bestimmter Störungen als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ und die Rechtsfolgen bei Auftreten von solchen Umständen in Einklang mit dem Geschäftsinteresse der Parteien. Diese Normen können im serbischen Recht von den Parteien vertraglich frei gestaltet werden und die Gesetzesnormen können entsprechend abgeändert werden, in Einklang mit dem Geschäftsinteresse und im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glaube.

Schlüsselwörter: Coronavirus-Pandemie, Notstand, schwierige Vertragserfüllung, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, geänderte Umstände, höhere Gewalt.

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Übersetzung: Ivana Radović

Ljubica Tomić

Rechtsanwältin | Managing Partner