TSG Merkblatt – Arbeitsrecht
ARBEITSVERHÄLTNIS: ARTEN UND DEFINITION
Das Arbeitsverhältnis kann entweder:
- unbefristet oder
- befristetet
sein.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann bis zu 24 Monaten dauern (maximale Länge für befristete Arbeitsverhältnisse).
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss dessen Dauer bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aus objektiven Gründen zeitlich begrenzt sein: Frist, Durchführung einer bestimmten Tätigkeit oder Eintritt eines bestimmten Ereignisses für die Dauer eines Bedarfs.
Ausnahmen hinsichtlich der Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages sind:
- Ersatz eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers bis zu dessen Rückkehr;
- Projektarbeit, deren Dauer vorab bestimmt ist und bei der das Arbeitsverhältnis dementsprechend spätestens bis zum Projektende besteht;
- Vertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Arbeitsgenehmigung, spätestens bis zum Ablauf seiner Arbeitserlaubnis;
- Für die Arbeit bei einem Arbeitgeber, dessen Eintragung im Register bei der zuständigen Behörde am Tag des Abschließens des Arbeitsvertrages nicht älter als ein Jahr ist, und für die Gesamtdauer von höchstens 36 Monaten;
- Bei einem Arbeitslosen, dem bis zur Erfüllung der Bedingungen für die Altersrente fünf Jahre fehlen und spätestens bis zur Erfüllung dieser Bedingung im Einklang mit den Vorschriften zu Renten- und Invalidenversicherung.
Nach Fristablauf des Arbeitsvertrages gemäß Punkt 1-3 kann der Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer im Einklang mit Art. 37 des Arbeitsgesetzes aufgrund desgleichen oder eines anderen rechtlichen Grundes einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abschließen.
