Verhandlungen bei Verträgen über den internationalen Warenkauf
Zusammenfassung
Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages über den internationalen Warenkauf können einerseits die rechtliche Auslegung dieses Vertrages nach dessen Abschluss beeinflussen und andererseits auch eine Haftung der Verhandlungspartner bei Abbruch der Verhandlungen auslösen. Bei der vorvertraglichen Haftung der Verhandlungsführer, d.h. bei Aufnahme, Durchführung und Beendigung von Vertragsverhandlungen, ist entweder das Recht maßgeblich, welches nach den Regeln des Internationalen Privatrechts bestimmt wird oder dasjenige, welches von den Parteien vereinbart wurde. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist in dieser Phase grundsätzlich nicht anwendbar. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Haftung bei Vertragsverhandlungen zu schaffen, ist eine Vereinbarung der Verhandlungsparteien über das anzuwendende Recht zu empfehlen, insbesondere dann, wenn es sich um komplexe, hochwertige Geschäftsabschlüsse und langandauernde Vertragsverhandlungen über den internationalen Warenkauf handelt. Die Wahl des auf den Vertrag über den internationalen Warenkauf anwendbaren Rechts beeinflusst auch die Wahl der Regelungen zur Auslegung dieses Vertrags. Die Bestimmungen zur Auslegung des Vertrags über den internationalen Warenkauf können bei der Ermittlung der Absichten der Beteiligten bei den vorvertraglichen Verhandlungen Berücksichtigung finden, insbesondere in Ländern mit einer zivilrechtlichen Tradition und in Fällen, bei denen das UN-Kaufrecht maßgeblich ist.
Schlüsselworte: Vertrag über den internationalen Warenkauf, Abbruch von Vertragsverhandlungen, Verhandlungen und die Auslegung von Verträgen, UN-Kaufrecht bei Verträgen über den internationalen Warenkauf